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Zivilrecht

OGH: Interzession gem § 25c KSchG

Der Kreditgeber ist dann nicht zur Aufklärung verpflichtet, wenn der Interzedent derart konkret und vollständig informiert ist, dass er nicht mehr gewarnt werden muss

28. 05. 2012
Gesetze: § 25c KSchG
Schlagworte: Konsumentenschutzrecht, Interzession, Aufklärungspflicht, Behauptungs- und Beweislast

GZ 2 Ob 169/11h, 24.04.2012

OGH: Gem § 25c KSchG hat der Gläubiger den Bürgen davor zu warnen, wenn der Hauptschuldner die Verbindlichkeit erkennbar nicht oder nicht vollständig erfüllen kann. Der Kreditgeber ist allerdings dann nicht zur Aufklärung verpflichtet, wenn der Interzedent derart konkret und vollständig informiert ist, dass er nicht mehr gewarnt werden muss. Die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass der Gläubiger die wirtschaftliche Notlage des Schuldners kannte oder kennen musste, trifft den Interzedenten.

Die ausdrückliche Feststellung der Verpflichtung des Beklagten als Bürge und Zahler erübrigte sich mangels substanziierter Bestreitung durch den Beklagten. Aufgrund der Haftung des Beklagten als Bürge und Zahler bedurfte es keiner Vorausmahnung der Hauptschuldnerin.

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