Dass die Aufforderung nicht innerhalb einer Woche nach dem Entfernen des Anhängers erfolgte, macht die Kostenvorschreibung nach § 89a Abs 7 StVO nicht unzulässig
GZ 2011/02/0084, 23.03.2012
VwGH: Im Hinblick auf die Aktenlage ist von einer Aufforderung an die Bf durch Zustellung zu eigenen Handen gem § 89a Abs 5 StVO auszugehen, die den Lauf der dort angeführten Frist von sechs Monaten ausgelöst hat. Dass die Aufforderung nicht innerhalb einer Woche nach dem Entfernen des Anhängers erfolgte, macht die Kostenvorschreibung nach § 89a Abs 7 StVO nicht unzulässig; für deren Begründung ist der Umstand der Entfernung und die Aufbewahrung wesentlich. Allfällige schadenersatzrechtliche Auswirkungen der Verletzung der in Rede stehenden Wochenfrist sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens.