Durch die Verwendungsgruppenzulage soll eine allfällige Diskrepanz zwischen der dienst- und besoldungsrechtlichen Einstufung des Beamten und dem Wert seiner Dienstleistung abgegolten werden; eine solche Verwendungsgruppenzulage gebührt dann, wenn zumindest ein erheblicher Teil der Tätigkeit des Beamten, insbesondere im Hinblick auf die dafür notwendige Vorbildung, einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen ist; der Zulagenanspruch ist im Ausmaß je eines Vorrückungsbetrages pro Verwendungsgruppenunterschied bei durchgehender Höherwertigkeit der erbrachten Leistung gegeben
GZ 2008/12/0204, 29.03.2012
VwGH: § 121 Abs 1 Z 1 und 2 GehG in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl Nr 550, stimmt von seinem Wortlaut her mit der Bestimmung des § 44 Abs 1 Z 1 LBBG 2001, sowie des § 30a Abs 1 Z 1 und 2 GehG idF der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl Nr 214/1972 überein, weshalb zur Beantwortung der Frage der hier geltend gemachten Verwendungsgruppenzulage auf die zu diesen Bestimmungen - und zu vergleichbaren Bestimmungen anderer Bundesländer - in der Rsp des VwGH entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden kann.
Zunächst ist festzuhalten, dass der Bf im Zeitraum vom 1. Mai 2004 bis 31. Jänner 2005, für den im Beschwerdefall eine Verwendungszulage begehrt wird, Beamter des Dienstklassenschemas war. Gem § 139 Z 2 GehG ist auf diesen Beamten § 121 GehG anzuwenden.
Nach § 121 Abs 1 Z 1 GehG gebührt dem Beamten der Allgemeinen Verwaltung und dem Beamten in handwerklicher Verwendung eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd in erheblichem Ausmaß Dienste verrichtet, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind.
Durch diese Verwendungsgruppenzulage soll eine allfällige Diskrepanz zwischen der dienst- und besoldungsrechtlichen Einstufung des Beamten und dem Wert seiner Dienstleistung abgegolten werden. Eine solche Verwendungsgruppenzulage gebührt dann, wenn zumindest ein erheblicher Teil der Tätigkeit des Beamten, insbesondere im Hinblick auf die dafür notwendige Vorbildung, einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen ist. Der Zulagenanspruch ist im Ausmaß je eines Vorrückungsbetrages pro Verwendungsgruppenunterschied bei durchgehender Höherwertigkeit der erbrachten Leistung gegeben.
Gem § 138 Z 1 GehG entspricht die Verwendungsgruppe W2 der Verwendungsgruppe C. Der Bf gehörte somit der Verwendungsgruppe W2 an, die der Verwendungsgruppe C entspricht und verrichtete Dienste, die der Verwendungsgruppe B zuzuordnen waren. Es gebührt ihm daher nach der wiedergegebenen Rsp eine Verwendungsgruppenzulage gem § 121 Abs 1 Z 1 GehG in der Höhe eines Vorrückungsbetrages.
Wenn in der Beschwerde unter Berufung auf § 37 GehG eine Verwendungszulage in der Höhe von vier Vorrückungsbeträgen begehrt wird, widerspricht dies nicht nur § 121 Abs 2 Z 1 GehG, wonach die Verwendungsgruppenzulage gem § 121 Abs 1 Z 1 GehG der Höhe nach mit drei Vorrückungsbeträgen beschränkt ist, sondern ist va darauf hinzuweisen, dass auf den Bf für den Zeitraum, für den hier eine Verwendungszulage begehrt wurde, Bestimmungen, die eine Angehörigkeit des Beamten zum Funktionsgruppenschema voraussetzen - wie § 37 GehG - nicht zur Anwendung gelangen.
Nach der Rsp des VwGH käme für einen Beamten des Dienstklassenschemas bei einem Sachverhalt wie dem vorliegenden allenfalls ein Anspruch auf eine Dienstklassenzulage gem § 121 Abs 1 Z 2 GehG in Betracht, die im Dienstklassensystem der Abgeltung von Höherwertigkeiten innerhalb einer Verwendungsgruppe (hier: B) dient und neben der Verwendungsgruppenzulage gebühren kann.
Da sich der Bf jedoch durch den angefochtenen Bescheid ausdrücklich lediglich in seinem Recht auf Verwendungszulage nach § 121 Abs 1 Z 1 GehG iVm weiteren Bestimmungen des GehG verletzt erachtete, braucht auf die Frage, ob ihm eine Dienstklassenzulage gem § 121 Abs 1 Z 2 GehG zustünde, nicht eingegangen zu werden.
Die belangte Behörde hat dem Bf daher im Ergebnis zu Recht eine Verwendungszulage gem § 121 Abs 1 Z 1 GehG im Ausmaß von einem Vorrückungsbetrag zuerkannt.