Schon aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich, dass es sich bei der Herstellung des gesetzlichen Zustandes um Geldleistungen aus der Sozialversicherung handeln muss, über die bescheidmäßig abgesprochen worden ist; ein Irrtum über den Sachverhalt liegt (nur) dann vor, wenn der Sozialversicherungsträger Sachverhaltselemente angenommen hat, die mit der Wirklichkeit zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht übereinstimmten; § 101 ASVG bietet keine Handhabe dafür, jede Fehleinschätzung im Tatsachenbereich, insbesondere auch die Beweiswürdigung im Nachhinein neuerlich aufzurollen
GZ 2012/08/0047, 28.03.2012
VwGH: Ergibt sich nachträglich, dass eine Geldleistung bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zu Unrecht abgelehnt, entzogen, eingestellt, zu niedrig bemessen oder zum Ruhen gebracht wurde, so ist gem § 101 ASVG mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen.
Schon aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich, dass es sich bei der Herstellung des gesetzlichen Zustandes um Geldleistungen aus der Sozialversicherung handeln muss, über die bescheidmäßig abgesprochen worden ist. § 101 ASVG ist nur auf Bescheide anwendbar, nicht auch auf Leistungsfeststellungen, die zuletzt von einem Gericht ergangen sind, da mit der Erhebung der Klage bei Gericht der Bescheid des Versicherungsträgers im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft tritt und daher insoweit jede Entscheidungsbefugnis des Versicherungsträgers wegfällt.
Im hier zu beurteilenden Fall trat der dem mit Vergleich beendeten Verfahren vor dem Landesgericht W zu Grunde liegende Bescheid der mitbeteiligten Versicherungsanstalt mit der (rechtzeitigen) Erhebung der Klage außer Kraft (§ 71 Abs 1 ASGG). Auch später von der mitbeteiligten Versicherungsanstalt erlassene Bescheide betreffend Versehrtengeld aus dem Arbeitsunfall vom 12. Juni 2002 traten jeweils durch Klagserhebung außer Kraft. Der Nicht-Zuerkennung von Versehrtengeld ab dem 1. Juni 2004 liegt sohin kein Bescheid der mitbeteiligten Versicherungsanstalt zu Grunde, sodass schon deswegen kein Anwendungsfall des § 101 ASVG gegeben ist.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass ein Irrtum über den Sachverhalt (nur) dann vorliegt, wenn der Sozialversicherungsträger Sachverhaltselemente angenommen hat, die mit der Wirklichkeit zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht übereinstimmten. Der Irrtum ist dann als wesentlich iSd § 101 ASVG anzusehen, wenn er für die rechtliche Beurteilung des den Gegenstand des Verwaltungsverfahrens bildenden Leistungsanspruchs Bedeutung erlangt.
Ist - wie hier - das Ergebnis des Verfahrens von medizinischen Fragen und damit von Sachverständigengutachten abhängig, dann kann zwar in der Außerachtlassung einer gesicherten Erkenntnis des Faches ein offenkundiges Versehen liegen.
§ 101 ASVG bietet aber keine Handhabe dafür, jede Fehleinschätzung im Tatsachenbereich, insbesondere auch die Beweiswürdigung im Nachhinein neuerlich aufzurollen. Insbesondere liegt ein wesentlicher Sachverhaltsirrtum dann nicht vor, wenn sich bloß die medizinische Einschätzung - etwa aufgrund neuerer medizinischer Erkenntnisse - geändert hat.
Der Bf macht nicht geltend, dass ein Sachverständiger eine gesicherte Erkenntnis seines Faches außer Acht gelassen hätte. Auch trägt er nicht vor, dass die Sachverständigen einen konkreten Leidenszustand unbeachtet gelassen hätten. Dass sich durch eine nunmehr genauere Messtechnik eine Änderung der Beurteilung hinsichtlich der Minderung der Erwerbsfähigkeit ergibt, begründet aber keinen wesentlichen Sachverhaltsirrtum.