Nach der Rsp des VwGH zu den genannten Bestimmungen ist unter einem "behördlichen Eingriff" nicht jede behördliche Einwirkung auf ein Geschehen zu verstehen, sondern nur eine solche, mit der die öffentliche Hand Eigentumsrechte zu ihren Gunsten verschiebt oder ebenfalls zu ihren Gunsten in einer Weise beeinträchtigt, dass - ohne Übertragung des Eigentums - das Eigentumsrecht an einer Sache mit enteignungsähnlicher Wirkung beschränkt wird
GZ 2007/15/0204, 16.12.2010
VwGH: Gem § 10 Abs 5 EStG unterbleibt im Falle des Ausscheidens eines Wirtschaftsgutes infolge höherer Gewalt oder behördlichen Eingriffs der gewinnerhöhende Ansatz.
Der Begriff des "behördlichen Eingriffes" ist im Gesetz nicht ausdrücklich definiert, findet sich jedoch auch noch an weiteren Stellen, so in den §§ 12, 30 und 37 EStG.
Nach der Rsp des VwGH zu den genannten Bestimmungen ist unter einem "behördlichen Eingriff" nicht jede behördliche Einwirkung auf ein Geschehen zu verstehen, sondern nur eine solche, mit der die öffentliche Hand Eigentumsrechte zu ihren Gunsten verschiebt oder ebenfalls zu ihren Gunsten in einer Weise beeinträchtigt, dass - ohne Übertragung des Eigentums - das Eigentumsrecht an einer Sache mit enteignungsähnlicher Wirkung beschränkt wird.
Wenn die Beschwerde meint, im Beschwerdefall liege ein "behördlicher Eingriff" vor, weil die Bf durch das streitgegenständliche Transitabkommen aus wirtschaftlichen Gründen (rechtliche Gründe seien nach den Beschwerdeausführungen niemals behauptet worden) "gezwungen" gewesen sei, Fahrzeuge frühzeitig zu verkaufen und sie durch neue abgasärmere Fahrzeuge zu ersetzen, um als Unternehmen am Markt bestehen und erfolgreich wirtschaften zu können, so kann ihr nicht gefolgt werden.
Es unterlag der unternehmerischen Entscheidung der Bf, Fahrzeuge mit (vergleichsweise) höherem Ökopunkteverbrauch weiterhin in ihrem Betrieb einzusetzen oder die Fahrzeuge - wie im Beschwerdefall geschehen - zu verkaufen und durch neuere schadstoffärmere Fahrzeuge zu ersetzen. Dass der streitgegenständliche Transitvertrag und das System der Ökopunkte die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, unter denen die Bf diese Entscheidung treffen konnte, mitbestimmten, stellt keinen behördlichen Eingriff iSd dargestellten Rsp des VwGH dar. Die Berücksichtigung (auch) rechtlicher Rahmenbedingungen (wie die Anzahl der der Bf zur Verfügung stehenden Ökopunkte) mag, wie in der Beschwerde geschildert, zwar ein Abgehen vom "betriebswirtschaftlich anerkannten Modell des optimalen Ersatzzeitpunktes von Anlagen" erfordert haben, stellt aber keine Beschränkung des Eigentumsrechtes mit enteignungsgleicher Wirkung dar.
Auch nach der stRsp des VfGH liegt eine Enteignung (nur) dann vor, wenn eine Sache durch Verwaltungsakt oder unmittelbar kraft Gesetzes dem Eigentümer zwangsweise entzogen und auf den Staat, eine andere Körperschaft oder eine gemeinnützige Unternehmung übertragen wird oder wenn darauf auf gleiche Weise fremde Rechte begründet werden.
Von derartigen Eingriffen in das Eigentumsrecht kann im Beschwerdefall keine Rede sein. Die Vereinbarung über eine sukzessive Reduktion der Ökopunkte für Österreich hat mit einer Enteignung der Fahrzeuge der Bf zu Gunsten der Republik Österreich oder anderer Personen nichts zu tun.