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Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs 2 VStG und Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat iSd § 44a Z 1 VStG

Der Verfolgungshandlung muss entnommen werden können, wegen welcher Tat sich die Verfolgung der Behörde gegen die beschuldigte Person richtet; § 44a Z 1 VStG wird dann entsprochen, wenn a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er (im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden

23. 05. 2012
Gesetze: § 31 VStG, § 32 VStG, § 44a VStG
Schlagworte: Verfolgungsverjährung, Verfolgungshandlung, Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat, Straferkenntnis

GZ 2010/07/0150, 22.03.2012

VwGH: Der Begründung des angefochtenen Bescheides ist zu entnehmen, dass nach § 45 Abs 1 Z 3 VStG das Verfahren gegen den Mitbeteiligten eingestellt wurde. Nach dieser Bestimmung hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen. Das ist gem § 31 Abs 1 VStG dann der Fall, wenn gegen eine Person binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs 2 und 3 VStG) vorgenommen worden ist.

Die belangte Behörde geht offenbar davon aus, dass keine dem Gesetz entsprechende Verfolgungshandlung gesetzt wurde, weil die Aufforderung zur Rechtfertigung an den Mitbeteiligten nicht den Vorgaben des § 44a VStG entsprochen habe; die Tat sei daher verjährt, sodass es der belangten Behörde auch nicht möglich sei, im Rahmen ihrer Befugnisse als Berufungsbehörde den Erstbescheid inhaltlich abzuändern.

Der Mangel in der Verfolgungshandlung liegt nach Ansicht der belangten Behörde darin, dass der Vorwurf, der LKW sei "angehalten worden und an Begleitpapieren seien ua der Notifizierungsbogen und das Versand-/Begleitformular AT 008799 vorgelegt worden", nicht ausreichend sei, um den Verdacht einer gesetzwidrigen Verbringung gegen die im Spruch genannte EG VerbringungsV zu begründen, zumal die Erstbehörde einräume, dass offenbar noch weitere nicht näher genannte Begleitpapiere beim gegenständlichen Transport vorhanden gewesen seien.

Ergänzend, wenn auch nicht tragend, weist die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid noch darauf hin, dass zum Tatzeitpunkt eine andere als die von der Erstbehörde genannte EG-VerbringungsV gegolten habe.

Eine Verfolgungshandlung muss eine bestimmte Verwaltungsübertretung zum Gegenstand haben; das erfordert, dass sie sich auf alle der späteren Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente beziehen muss.

Der Verfolgungshandlung muss entnommen werden können, wegen welcher Tat sich die Verfolgung der Behörde gegen die beschuldigte Person richtet. Im Erkenntnis eines verstärkten Senates des VwGH vom 3. Oktober 1985, 85/02/0053, wurde in Ansehung der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat iSd § 44a lit a (nunmehr § 44a Z 1) VStG ausgeführt, dass dieser Bestimmung dann entsprochen werde, wenn a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er (im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

Das an die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat zu stellende Erfordernis wird nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den erwähnten Rechtsschutzüberlegungen zu messendes, sein. Diese Rechtsschutzüberlegungen sind auch bei der Prüfung der Frage anzustellen, ob eine taugliche Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs 2 VStG vorliegt.

Der dem Mitbeteiligten gegenüber geäußerte Tatvorwurf ist demnach in seiner Gesamtheit zu lesen und an den genannten Anforderungen zu messen. Dem Mitbeteiligten wurde ua zur Kenntnis gebracht, dass ein Transport über Tschechien "ohne Zustimmung der betroffenen zuständigen Behörden gemäß dieser Verordnung" (gemeint EG-VerbringungsV 1993) als "illegale Verbringung gelte" und dass ihn als handelsrechtlichen Geschäftsführer die Verantwortung für "diese Übertretung" treffe. Darin, nämlich dass der Mitbeteiligte nicht über die notwendige Zustimmung der zuständigen Behörden verfügt habe und dennoch eine Abfallverbringung vornehmen wollte, liegt der zentrale Tatvorwurf; dieser ergibt sich - wenn auch sprachlich holprig - so doch eindeutig aus der Aufforderung zur Rechtfertigung.

Die diesem Vorwurf zugrunde liegenden Umstände, wonach der Mitbeteiligte den Notifizierungsbogen und das Versand/Begleitformular AT 008799 vorgelegt habe, reichen aus, um diesen Vorwurf zu tragen, wird damit doch nicht die notwendige Zustimmung der zuständigen Behörden nachgewiesen.

Der Überlegung der belangten Behörde, die Erstbehörde habe eingeräumt, dass auch andere Begleitpapiere vorhanden gewesen seien (arg: "unter anderem"), weshalb ein Zuwiderhandeln nicht dargetan worden sei, ist nicht zu folgen. Bei verständiger Würdigung des Gesamtvorwurfes ist vielmehr davon auszugehen, dass die Erstbehörde die aus rechtlicher Sicht allein relevanten Begleitpapiere vollständig nannte und mit dem Vorhalt dem Mitbeteiligten zur Kenntnis brachte, dass diese Papiere für eine gesetzeskonforme Verbringung eben nicht ausreichten.

Zur Frage der Subsumtion der Übertretung unter die richtige Norm ist darauf hinzuweisen, dass eine zunächst unrichtige rechtliche Qualifikation eines Tatvorwurfs durch die Erstbehörde nicht dazu führt, dass eine Verfolgungshandlung unzureichend wäre. Eine Verfolgungshandlung hat sich auf alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente zu beziehen, hingegen ist nicht erforderlich, dem Beschuldigten die Subsumtion der ihm angelasteten Übertretung zur Kenntnis zu bringen; die rechtliche Qualifikation der angelasteten Verwaltungsübertretung ist für die Verfolgungsverjährung bedeutungslos.

Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid genannten Gründe für den Eintritt von Verfolgungsverjährung liegen nicht vor; die auf diese Gründe gestützte Einstellung des Verfahrens nach § 45 Abs 1 Z 3 VStG erweist sich daher als rechtswidrig.

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