Aus § 44 Abs 1 EO wird abgeleitet, dass der Aufschiebungswerber, abgesehen vom Falle der Offenkundigkeit, konkret einen Vermögensnachteil iS dieser Gesetzesstelle behaupten und bescheinigen muss
GZ 3 Ob 35/12m, 18.04.2012
OGH: Aus § 44 Abs 1 EO wird abgeleitet, dass der Aufschiebungswerber, abgesehen vom Falle der Offenkundigkeit, konkret einen Vermögensnachteil iS dieser Gesetzesstelle behaupten und bescheinigen muss. Die drohende Verhängung bzw der drohende Vollzug einer Geldstrafe bewirkt in den Exekutionen zur Erwirkung unvertretbarer Handlungen und von Duldungen und Unterlassungen in der Regel keine Gefahr eines mit der Fortsetzung der Exekution drohenden, nicht oder nur schwer ersetzbaren Nachteils, weil zu Unrecht verhängte Geldstrafen gem § 359 Abs 2 EO zurückzuzahlen sind. Eine (andere) Gefahr eines Vermögensnachteils hat die Verpflichtete überhaupt nicht angesprochen, weshalb ihrem Aufschiebungsantrag schon mangels ausreichender Behauptungen kein Erfolg zukommen konnte.