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Verfahrensrecht

OGH: Einvernahme der Verpflichteten zu den Strafzumessungsgründen gem § 358 Abs 2 EO – Verletzung des rechtlichen Gehörs der Verpflichteten wegen unterbliebener Anhörung?

Die Einvernahme der Verpflichteten zu den Strafzumessungsgründen ist nicht zwingend vorgeschrieben, sondern dem Ermessen des Gerichts anheimgestellt

21. 05. 2012
Gesetze: § 358 EO, Art 6 EMRK
Schlagworte: Exekutionsrecht, unterlassene Einvernahme der Verpflichteten zu den Strafzumessungsgründen, Verletzung des rechtlichen Gehörs, Ermessen

GZ 3 Ob 35/12m, 18.04.2012

OGH: § 358 EO betrifft in der geltenden Fassung nur mehr die Unterlassungsexekution. Selbst wenn man (wie Klicka) eine analoge Anwendung des § 358 Abs 2 EO auch auf Strafen nach § 354 EO vertreten würde, wäre für die Verpflichtete nichts gewonnen. Die Einvernahme der Verpflichteten zu den Strafzumessungsgründen ist nämlich nicht zwingend vorgeschrieben, sondern dem Ermessen des Gerichts anheimgestellt.

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