Die Einvernahme der Verpflichteten zu den Strafzumessungsgründen ist nicht zwingend vorgeschrieben, sondern dem Ermessen des Gerichts anheimgestellt
GZ 3 Ob 35/12m, 18.04.2012
OGH: § 358 EO betrifft in der geltenden Fassung nur mehr die Unterlassungsexekution. Selbst wenn man (wie Klicka) eine analoge Anwendung des § 358 Abs 2 EO auch auf Strafen nach § 354 EO vertreten würde, wäre für die Verpflichtete nichts gewonnen. Die Einvernahme der Verpflichteten zu den Strafzumessungsgründen ist nämlich nicht zwingend vorgeschrieben, sondern dem Ermessen des Gerichts anheimgestellt.