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Strafrecht

OGH: Verletzung des Amtsgeheimnisses gem § 310 STGB

Ein Schuldspruch wegen des Vergehens der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach § 310 Abs 1 StGB setzt voraus, dass das inkriminierte Verhalten (das Offenbaren oder Verwerten tatbildlicher Geheimnisse) geeignet ist, ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse (zumindest abstrakt) zu gefährden; auch dies muss vom bedingten Vorsatz des Täters umfasst sein

21. 05. 2012
Gesetze: § 310 StGB
Schlagworte: Verletzung des Amtsgeheimnisses

GZ 14 Os 138/11t, 03.04.2012

OGH: Ein Schuldspruch wegen des Vergehens der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach § 310 Abs 1 StGB würde voraussetzen, dass das inkriminierte Verhalten (das Offenbaren oder Verwerten tatbildlicher Geheimnisse) geeignet ist, ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse (zumindest abstrakt) zu gefährden; auch dies müsste vom bedingten Vorsatz des Täters umfasst sein. Auf der Feststellungsebene wäre auch zu klären, ob der Angeklagte vom Geheimnis ausschließlich aufgrund seiner amtlichen Tätigkeit Kenntnis erlangt hat.

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