Ein Mietvertrag über eine Abstellfläche liegt nur dann vor, wenn die Benützer des Aufbewahrungsraums diesen ausschließlich zu benützen befugt sind und durch Absperrung die Möglichkeit haben, dritte Personen davon auszuschließen und so dem Aufbewahrungsraum die Gefahr des offenen Hauses nehmen
GZ 3 Ob 34/12i, 18.04.2012
OGH: Der Qualifikation der hier gegenständlichen Rundhangars für die Hangarierung von mehreren Kleinflugzeugen als Aufbewahrungsräume iSd § 970 Abs 2 ABGB tritt der Kläger mit dem Hinweis auf die Entscheidung des OGH 4 Ob 522/95 entgegen. Diese ist jedoch in keiner Weise einschlägig, hatte sie doch so bezeichnete „Garagen–Kurzparkverträge“ zu beurteilen, also Verträge über das kurzfristige Parken eines Autos in heute wegen des Mangels an öffentlichen Parkplätzen vielfach errichteten Parkgaragen; der beiderseits beabsichtigte Gegenstand beschränkt sich ohne Sorgepflichten gegen äußere Einflüsse darauf, den für das Parken eines Autos notwendigen Abstellplatz zur Verfügung zu stellen/haben, also auf die kurzfristige Überlassung eines Abstellplatzes; daher stellt der Unternehmer keinen Aufbewahrungsraum iSd § 970 Abs 2 ABGB zur Verfügung. Hier geht es aber um die langfristige Einstellung von Kleinflugzeugen in rundum abgeschlossenen und versperrbaren Räumlichkeiten, die die Flugzeuge insbesondere vor Wettereinflüssen schützen; es besteht kein Anspruch auf einen bestimmten Hangarplatz, die einzelnen Abstellplätze in den Hangars sind gegeneinander nicht abgetrennt und auch nicht einzeln versperrbar; der Halter eines eingestellten Flugzeugs kann andere Personen (wie zB die Piloten und Passagiere der weiteren im Rundhangar eingestellten Flugzeuge) vom Zutritt zum Hangar, in dem sich „sein“ Abstellplatz befindet, nicht ausschließen.
Damit erfüllt ein Rundhangar zum einen das wesentliche Kriterium des Schutzes der eingestellten Sachen gegen Außeneinwirkung.
Es kommt aber zum anderen auch die vom Kläger geforderte Annahme eines Mietvertrags über eine Abstellfläche nicht in Frage, weil ein solcher nur vorliegt, wenn die Benützer des Aufbewahrungsraums diesen ausschließlich zu benützen befugt sind und durch Absperrung die Möglichkeit haben, dritte Personen davon auszuschließen und so dem Aufbewahrungsraum die Gefahr des offenen Hauses nehmen. Diese ist also dann zu verneinen, wenn - anders als hier - nur solche Personen Zutritt zum Aufbewahrungsraum haben, die vertraglich das Recht erworben haben, den Raum unter Ausschluss anderer zu betreten. Da es auf den Zutritt zum Hangar als Aufbewahrungsraum ankommt, können die Zugangs- und Sicherheitskontrollen für das Vorfeld des Flugplatzes, das dennoch 15.000 Personen offensteht, diese Gefahr nicht beseitigen.
Die Beurteilung der Rundhangars als Aufbewahrungsräume iSd § 970 Abs 2 ABGB sowie die Bejahung der sog „Gefahr des offenen Hauses“ bedarf somit bei den vorliegenden besonderen Gegebenheiten aufgrund der Argumente des Klägers keiner Korrektur.
Nach Ansicht des Klägers fehle es seit dem Ausschluss des Clubs aus dem beklagten Verein im Jahr 2002 an einer vertraglichen Grundlage für die Hangarierung, weshalb Verwahrerpflichten des Beklagten gar nicht hätten entstehen können und ein Zurückbehaltungsrecht zu verneinen sei.
Der Kläger bestreitet also weder ein Vertragsverhältnis zwischen dem Beklagten und dem Club bis zu dessen Ausschluss noch die weitere Einstellung der Flugzeuge in den dem Beklagten zur Verfügung stehenden Aufbewahrungsräumen nach dem Ausschluss. Er hat im vorliegenden Verfahren auch niemals den vom Beklagten erhobenen Anspruch auf Einstellgebühren gegenüber dem Club bestritten (sondern diesen mit 1 EUR zum 25. August 2009 außer Streit gestellt). Wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen vom schlüssigen Zustandekommen/Fortsetzen eines entgeltlichen Einstellungsvertrags zwischen dem Beklagten und dem Club ungeachtet seines Ausschlusses ausgeht, stellt dies eine einzelfallbezogene, jedenfalls vertretbare Beurteilung dar.
Dass es sich dabei nicht um einen reinen Mietvertrag handeln kann, wurde bereits dargelegt. Daher ist der Abschluss eines sog Garagierungsvertrags (dem ein Hangarierungsvertrag gleichzusetzen ist) zwischen dem Beklagten und dem Club auch nach dessen Ausschluss aus dem Verein (jedenfalls für den Zeitraum Oktober 2005 bis Juni 2008) anzunehmen, der - unabhängig von einer ausdrücklichen Vereinbarung der Übernahme einer Obsorgepflicht - die Haftung des Beklagten als Verwahrer nach §§ 970 ff ABGB zur Folge hat. Auch angesichts des feststehenden Umstands, dass möglichst viele Flugzeuge in den Hangars untergebracht werden sollen und es zum Verstellen der Flugzeuge im Hangar ohne Beteiligung des Halters kommen kann, also die Gefahr deren Beschädigung evident ist, ergibt sich zwanglos eine Obsorgeverpflichtung in der Sphäre des Beklagten. Ein beim Garagierungsvertrag möglicher Ausschluss der nachgiebigen §§ 970 ff ABGB zugunsten des Beklagten wurde nicht behauptet.