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Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob die Gewährung des Geschlechtsverkehrs gegen Entgelt eine einklagbare schuldrechtliche Verpflichtung begründet

Ein klagbarer Anspruch auf Vornahme oder Duldung einer sexuellen Handlung besteht nicht; wurde die sexuelle Handlung gegen vorher vereinbartes Entgelt vorgenommen oder geduldet, so begründet diese Vereinbarung eine klagbare Entgeltforderung.

21. 05. 2012
Gesetze: § 879 ABGB
Schlagworte: Inanspruchnahme von Prostituiertenleistungen, Entgelt, einklagbare schuldrechtliche Verpflichtung, Sittenwidrigkeit

GZ 3 Ob 45/12g, 18.04.2012

OGH: Die Vereinbarung zwischen einer Prostituierten und ihrem Kunden ist nicht generell sittenwidrig iSd § 879 Abs 1 ABGB. Ein klagbarer Anspruch auf Vornahme oder Duldung einer sexuellen Handlung besteht nicht. Wurde die sexuelle Handlung gegen vorher vereinbartes Entgelt vorgenommen oder geduldet, so begründet diese Vereinbarung eine klagbare Entgeltforderung. Dieser Grundsatz gilt auch im Verhältnis zwischen Bordellbetreiber und Kunden.

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