Die gewährleistungsrechtliche Haftung des Verkäufers eines Gebrauchtfahrzeugs für die störungsanfällige Konstruktion oder das Reparaturrisiko würde voraussetzen, dass diese Schwächen bei nahezu sämtlichen Motoren des betreffenden Typs mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit vor Ablauf der durchschnittlichen Lebensdauer des betreffenden Konstruktionsteils den auftretenden Schaden herbeiführen
GZ 8 Ob 19/12w, 28.03.2012
OGH: Ob ein Mangel vorliegt, richtet sich nach dem konkreten Vertragsinhalt. Eine Vertragswidrigkeit besteht in der Abweichung des Geleisteten vom vertraglich Geschuldeten. Das Geschuldete richtet sich nach den gewöhnlich vorausgesetzten oder den konkret zugesicherten Eigenschaften.
Beim Erwerb eines Gebrauchtwagens müssen gewisse „Mangelerscheinungen“ innerhalb eines gewissen Rahmens hingenommen werden, die dem Verschleiß und der Abnützung durch das Alter und die gefahrenen Kilometer entsprechen. Im Allgemeinen gilt die Fahrbereitschaft, aber auch die Verkehrs- und Betriebssicherheit als vereinbart. Unter Umständen kann auch eine Konstruktionsschwäche oder - wie hier - eine Reparaturanfälligkeit eines Fahrzeug- oder Motortyps Gewährleistungsansprüche auslösen. Die gewährleistungsrechtliche Haftung des Verkäufers eines Gebrauchtfahrzeugs für die störungsanfällige Konstruktion oder das Reparaturrisiko würde aber voraussetzen, dass diese Schwächen bei nahezu sämtlichen Motoren des betreffenden Typs mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit vor Ablauf der durchschnittlichen Lebensdauer des betreffenden Konstruktionsteils den auftretenden Schaden herbeiführen.
Nach den Feststellungen konnte die Erstbeklagte das Vorliegen eines konkreten Mangels bei der Übergabe des Fahrzeugs nicht nachweisen. Dass die festgestellte Reparaturanfälligkeit des Dieselmotors mit einer (im Vergleich zu anderen vergleichbaren Motoren) unüblichen Reparaturhäufigkeit bei nahezu sämtlichen Dieselmotoren des fraglichen Typs aufgetreten ist und Schäden an den Injektoren und Getrieben vorhanden waren, hat die Erstbeklagte nicht behauptet.