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Zivilrecht

OGH: Zur Frage der irrtumsrelevanten Aufklärungspflicht über die Reparaturanfälligkeit eines bestimmten Bestandteils eines Gebrauchtwagens (hier: des Dieselmotors)

Besteht ein erhöhtes (vergleichsweise unübliches) Reparaturrisiko und ist dieses dem Verkäufer bekannt, so kann der Käufer nach Treu und Glauben auch eine entsprechende Aufklärung erwarten

21. 05. 2012
Gesetze: § 871 ABGB
Schlagworte: Irrtumsanfechtung, wesentlicher Irrtum, Aufklärungspflicht, Vertragsanpassung, Gebrauchtwagen, Reparaturanfälligkeit

GZ 8 Ob 19/12w, 28.03.2012

Die Klägerin steht auf dem Standpunkt, dass die Pflicht zur Aufklärung über die höhere Reparaturanfälligkeit des Dieselmotors ihre Sorgfaltspflichten als Autohändlerin bzw Verkäuferin überspanne.

OGH: Die von der Klägerin kritisierte Reichweite der irrtumsrelevanten Aufklärungspflicht kann nur anhand der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Die Frage, ob im vorliegenden Fall auf die branchenbekannte Reparaturanfälligkeit des Motors hätte hingewiesen werden müssen, lässt sich auf Basis der in der Rsp entwickelten Beurteilungsgrundsätze ohne weiteres beantworten.

Der Irrtum ist eine Fehlvorstellung über den Bedeutungsinhalt einer rechtserheblichen Erklärung oder über den Inhalt eines Vertrags, zB über die Beschaffenheit des Kaufobjekts. Bei einem Geschäftsirrtum muss sich die unrichtige Vorstellung des Irrenden auf innerhalb des Geschäfts liegende Umstände beziehen, beim Motivirrtum auf außerhalb des Geschäfts liegende Punkte. Ob ein Irrtum über eine bestimmte Eigenschaft des Vertragsgegenstands Geschäfts- oder Motivirrtum ist, hängt somit davon ab, ob die betreffende Eigenschaft Vertragsinhalt war. Dies kann erst durch Vertragsauslegung ermittelt werden. Ein Irrtum über eine wertbildende Eigenschaft gehört zum Inhalt des Geschäfts und ist deshalb Geschäftsirrtum. Ein solcher Geschäftsirrtum ist aber nur dann verwirklicht, wenn er für die Bestimmung der Gegenleistung maßgebend war und deshalb zum Inhalt des Geschäfts gehört. Analog zu den Gewährleistungsregeln gehören zum Inhalt eines Vertrags jene Eigenschaften, die üblicherweise bei entsprechenden Geschäften vorausgesetzt werden, sowie solche, die konkret zugesichert sind.

Ausgehend von den Feststellungen hätte eine Information über die in Branchenkreisen bekannte Reparaturanfälligkeit des Dieselmotors zu einem reduzierten Kaufpreis geführt. Damit betraf das erhöhte Reparaturrisiko nach dem Parteiwillen eine wertbildende Eigenschaft. Auch die Streitteile weisen in den Rechtsmittelschriften darauf hin, dass die Beispiele für einen relevanten Geschäftsirrtum im Bereich des Gebrauchtwagenhandels vielfältig sind. Im gegebenen Zusammenhang wurden etwa falsche Angaben bzw die Unterlassung der gebotenen Aufklärung über den Zustand des Motors als Geschäftsirrtum qualifiziert.

Eine Aufklärungspflicht über vertragsrelevante Umstände ist im Allgemeinen dann zu bejahen, wenn der Partner nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs eine entsprechende Information erwarten durfte. Im Sinn des § 871 Abs 2 ABGB gilt ein Irrtum eines Teils über einen Umstand, über den ihn der andere nach den geltenden Rechtsvorschriften, nach der getroffenen Verabredung oder nach der Verkehrsauffassung aufzuklären gehabt hätte, immer als Irrtum über den Inhalt des Vertrags.

Im Einklang mit den Gewährleistungsregeln besteht die Vermutung, dass die geschuldete Leistung die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften aufweist und in dieser Hinsicht keine Überraschungen auftreten, die nach dem Wissensstand des Verkäufers vermeidbar wären. Besteht ein erhöhtes (vergleichsweise unübliches) Reparaturrisiko und ist dieses dem Verkäufer bekannt, so kann der Käufer nach Treu und Glauben auch eine entsprechende Aufklärung erwarten.

Die Vorinstanzen haben die in Branchenkreisen bekannte Reparaturanfälligkeit des Motors somit zu Recht als aufklärungspflichtigen Umstand qualifiziert.

Für die Veranlassung des Irrtums genügt ein adäquat ursächliches Verhalten des anderen. Bei - wie hier - gebotener Aufklärung begründet die Unterlassung der zu erwartenden Mitteilung eine Veranlassung des Irrtums.

Ob der Irrtum wesentlich oder unwesentlich ist, hängt primär vom (hypothetischen: hier im Fall der Aufklärung) Parteiwillen ab. Nur wenn dieser nicht festgestellt werden kann, darf auf die objektive Verkehrsanschauung abgestellt werden. Nach dem hypothetischen Parteiwillen kann durchaus auch ein wesentlicher Vertragsumstand, der die Hauptsache betrifft, (nur) zu einer Vertragsanpassung führen.

Im Anlassfall hat das Erstgericht eine Einigung der Streitteile über einen konkret geringeren Kaufpreis im Fall der Aufklärung über die Reparaturanfälligkeit des Dieselmotors festgestellt. Dies führt nach dem konkret ermittelten hypothetischen Parteiwillen zu einer Vertragsanpassung.

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