Als Vorstandsvorsitzender der Emissionsbank, die irreführende Werbeunterlagen zu vertreten hat, kann dieser gem § 1301 ABGB Mittäter oder Beitragstäter zu gem § 1295 Abs 2, § 1300 Satz 2 oder § 874 ABGB verpöntem Verhalten sein, wenn sein Handeln vom entsprechenden Vorsatz getragen war; das gilt auch für aktive Tatbeiträge wie die Mitwirkung an Kapitalerhöhungen oder die Zustimmung zu Geschäften gem § 95 Abs 5 AktG, wenn diese Teil eines sittenwidrigen oder betrügerischen Handelns sind
GZ 5 Ob 146/11y, 16.05.2012
OGH: Der Kläger macht eine „Außenhaftung“ des Organmitglieds der Emissionsbank nach allgemeinem Deliktsrecht geltend. Eine solche Haftung kommt dann in Betracht, wenn das Organmitglied nicht nur seine Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft, sondern durch sein Handeln gleichzeitig Normen zum Schutz der Gläubiger verletzt.
Das Organmitglied kann die haftungsbegründende Schutzgesetzverletzung entweder selbst begehen oder sich als Mittäter daran beteiligen. Im Verhältnis zur Zweitbeklagten ist der Erstbeklagte „ein Dritter“. Auch für Handlungen, die der Zweitbeklagten zurechenbar sind, kann „ein Dritter“ als Beteiligter iSd § 12 StGB mitverantwortlich sein.
Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen lässt sich aus dem Vorbringen des Klägers der Vorwurf haftungsrelevanter Beteiligungshandlungen des Erstbeklagten für einen dem Kläger entstandenen Schaden - vorbehaltlich seiner Erweislichkeit - ableiten. Als Vorstandsvorsitzender der Emissionsbank, die irreführende Werbeunterlagen zu vertreten hat, kann der Erstbeklagte gem § 1301 ABGB Mittäter oder Beitragstäter zu gem § 1295 Abs 2, § 1300 Satz 2 oder § 874 ABGB verpöntem Verhalten sein, wenn sein Handeln vom entsprechenden Vorsatz getragen war. Das gilt auch für aktive Tatbeiträge wie die Mitwirkung an Kapitalerhöhungen oder die Zustimmung zu Geschäften gem § 95 Abs 5 AktG, wenn diese Teil eines sittenwidrigen oder betrügerischen Handelns sind.
Schließlich geht der Vorwurf dahin, der Erstbeklagte habe als Vorstandsvorsitzender der Emissionsbank im Zusammenwirken mit dieser und der Emittentin den Anlegerschaden des Klägers verursacht, weshalb es zu kurz greift, pauschal auf ein fehlendes Vertragsverhältnis zum Kläger und fehlende Organeigenschaft hinsichtlich der Rechtsvorgängerin der Zweitbeklagten zu verweisen.
Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren alle jene Teile des behaupteten Sachverhalts, insbesondere die Beteiligung des Erstbeklagten an irreführenden Werbeaussagen zu prüfen (und hiezu entsprechende Feststellungen zu treffen) haben, die im Zusammenwirken mit der M***** B***** AG und der Rechtsvorgängerin der Zweitbeklagten den Kläger zum Abschluss des Anlagegeschäfts veranlasst haben. Erst dann lässt sich beurteilen, ob das gewonnene Sachverhaltssubstrat als Haftungsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch tauglich ist.