Die Behörde ist bereits dann ermächtigt, die Absolvierung der ausstehenden Stufe(n) mit Bescheid anzuordnen, wenn seit der Erteilung der Lenkberechtigung 16 Monate (die ursprüngliche Frist von 12 Monaten und die Nachfrist von vier Monaten) verstrichen sind, ohne dass der Betreffende die fehlende(n) Stufe(n) absolviert hat; nach dem dritten Satz des § 4c Abs 2 FSG kommt es nämlich auf eine ordnungsgemäße Verständigung iSd ersten Satzes dieser Bestimmung nicht an; es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber von der Annahme geleitet war, dass der Betreffende das Risiko eines allfälligen Nichterhalts des nur zu seiner Information gedachten Verständigungsschreibens tragen sollte
GZ 2012/11/0018, 20.03.2012
VwGH: § 4c Abs 2 FSG geht im Wesentlichen auf die Novelle BGBl I Nr 129/2002 zurück. Die Materialien führen dazu Folgendes aus:
"Zu Abs 2:
Diese Bestimmung regelt die Sanktionen bei Nichteinhaltung der in § 4b genannten Fristen. Dabei soll eine Sanktion iSd Verwaltungsökonomie nicht sofort beim Nichtabsolvieren einzelner in § 4b genannter Stufen erfolgen, sondern erst, wenn zu dem Zeitpunkt, zu dem eigentlich die zweite Ausbildungsphase komplett abgeschlossen sein sollte, alle oder einzelne Stufen nicht absolviert wurden. In diesem Fall soll dem Betreffenden eine Nachfrist von vier Monaten gewährt werden, um die fehlenden Teile nachzuholen. Dies wird dem Betreffenden in einem Schreiben mitgeteilt, das direkt vom Zentralen Führerscheinregister an den Führerscheinbesitzer versendet wird. Der Behörde entsteht dadurch kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand. Dieses Schreiben ist kein Bescheid, sondern nur eine Mitteilung mit Informationscharakter. Sind nach Verstreichen der Nachfrist nach wie vor Teile der Ausbildung offen, sind von der Behörde diese fehlenden Teile mit Bescheid anzuordnen. Das System der zweiten Ausbildungsphase wurde insofern mit dem System des Probeführerscheines verknüpft, dh dass für den Fall, dass nach Ablauf der Frist, nach der die zweite Ausbildungsphase komplett abgeschlossen sein sollte, noch eine oder mehrere Stufe(n) nicht absolviert wurden, diese mit Bescheid angeordnet werden. Durch die Formulierung 'ausschließlich' wird klargestellt, dass kein zusätzliches Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten ist. Es ist wie beim Probeführerschein (bei der Anordnung der Nachschulung) vorzugehen, dh. es verlängert sich im Fall der Anordnung der fehlenden Stufen die Probezeit um ein Jahr und diese Verlängerung ist auch in den Führerschein einzutragen. Ebenso gibt es wie beim Probeführerschein auch die viermonatige Frist, innerhalb derer die Anordnung zu befolgen ist und weiters ist für den Fall der Nichtbefolgung der Anordnung vorgesehen, dass die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen hat.
Die Tatsache, dass die Frist im Einzelfall abgelaufen ist und die Behörde tätig werden muss, wird der Behörde automatisch vom Zentralen Führerscheinregister gemeldet.
Problematisch können die (seltenen) Fälle werden, in denen der Betreffende in der Zeit zwischen Erwerb der Lenkberechtigung und Verpflichtung zur Absolvierung der zweiten Ausbildungsphase den Hauptwohnsitz verlegt hat. Gem § 14 Abs 5 FSG ist der Betreffende verpflichtet, diesen Wohnsitzwechsel der Behörde anzuzeigen. Darüber hinaus gibt es mit 1. Jänner 2002 für alle Behörden die Möglichkeit, auf sehr einfache Art und Weise direkt online Anfragen an das Zentrale Melderegister zu stellen. Kann auf diese Art und Weise der neue Wohnsitz des Betreffenden ausfindig gemacht werden, ist das Verfahren gegebenenfalls an die örtlich zuständige Behörde zu übertragen."
Der in den wiedergegebenen Materialien erwähnte § 14 Abs 5 FSG, demzufolge jeder Führerscheinbesitzer eine Änderung des Ortes seines Hauptwohnsitzes binnen sechs Wochen der nunmehr örtlich zuständigen Führerscheinbehörde anzuzeigen hatte, wurde im Zuge der 11. FSG-Novelle, BGBl I Nr 31/2008, aufgehoben.
Die Beschwerde ist begründet. Die bf BH vertritt die Auffassung, bei der in § 4c Abs 2 FSG normierten Nachfrist handle es sich um eine bereits vom Gesetzgeber vorgegebene Frist, es sei nicht vorgesehen, dass diese von der Behörde im Einzelfall eingeräumt oder in ihrem zeitlichen Ausmaß festgelegt wird. Aus den Materialien ergebe sich, dass nur eine automatisiert ablaufende Verständigung des Führerscheinbesitzers direkt durch das Zentrale Führerscheinregister vorgesehen sei, was es ausschließe, dass eine Zustellung mit Zustellnachweis intendiert gewesen wäre.
Die belangte Behörde ist hingegen der Auffassung, der Führerscheinbesitzer habe einen Anspruch auf Erhalt eines Verständigungsschreibens durch das Zentrale Führerscheinregister, wenn er mit der Absolvierung der Ausbildungsinhalte der zweiten Ausbildungsphase säumig werde. Mit diesem Schreiben sei ihm sehr wohl eine Frist von vier Monaten zur Absolvierung der ausstehenden Ausbildungsinhalte einzuräumen, und er sei auf die Verlängerung der Probezeit hinzuweisen, ebenso auf den Umstand, dass mit einer Entziehung der Lenkberechtigung vorzugehen sei, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe nicht innerhalb einer weiteren Frist von vier Monaten nachgewiesen werde. Die Verständigung, welche zwingend an den säumigen Führerscheinbesitzer zu richten sei, habe nicht bloß Informationscharakter, sondern löse nach einer - dem Führerscheinbesitzer von der Behörde einzuräumenden - Nachfrist von vier Monaten, in denen die ausstehende Stufe nicht absolviert wird, entsprechende Sanktionen aus.
Für den Beschwerdefall ist wesentlich, dass dem Mitbeteiligten nach der Aktenlage am 7. Juli 2010 die Lenkberechtigung für die Klasse B erteilt wurde. Das von der belangten Behörde (offensichtlich versehentlich) genannte Erteilungsdatum, nämlich 21. Dezember 2010, ist das Datum der Ausstellung des Führerscheins. Unstrittig ist, dass der Mitbeteiligte im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der bf BH vom 25. November 2011 die zweite Perfektionsfahrt nicht absolviert hatte und dass das erwähnte Verständigungsschreiben am 11. Juli 2011, somit zwölf Monate nach Erteilung der Lenkberechtigung, an die alte Adresse in Dornbirn erging.
Rechtlich ergibt sich daraus Folgendes:
Das in Rede stehende Verständigungsschreiben wurde versendet, nachdem der Mitbeteiligte die zweite Perfektionsfahrt (gem § 4b Abs 1 Z 3 FSG) nicht innerhalb von 12 Monaten nach Erteilung der Lenkberechtigung absolviert hatte.
Nach dem dritten Satz des § 4c Abs 2 FSG hat die Behörde dem Betreffenden, wenn die fehlende(n) Stufe(n) "nicht innerhalb von vier Monaten nach Ablauf der im ersten Satz genannten Fristen" absolviert werden, ausschließlich die Absolvierung dieser Stufe(n) anzuordnen. Der dritte Satz des § 4c Abs 2 FSG knüpft also - nur - an die im ersten Satz genannte(n) Frist(en) an. Dabei handelt es sich um die gesetzlich festgelegte Frist von 12 Monaten (bzw von 9 Monaten im Falle der Klasse A) für die Absolvierung der ausstehenden Stufen der zweiten Ausbildungsphase, vorliegendenfalls um die Absolvierung der zweiten Perfektionsfahrt nach § 4b Abs 1 Z 3 FSG. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde spricht die vom Gesetzgeber gewählte Formulierung dafür, dass die Behörde bereits dann ermächtigt ist, die Absolvierung der ausstehenden Stufe(n) mit Bescheid anzuordnen, wenn seit der Erteilung der Lenkberechtigung 16 Monate (die ursprüngliche Frist von 12 Monaten und die Nachfrist von vier Monaten) verstrichen sind, ohne dass der Betreffende die fehlende(n) Stufe(n) absolviert hat (auf die für die Klasse A vorgesehene kürzere Frist braucht im Folgenden nicht eingegangen zu werden). Nach dem dritten Satz des § 4c Abs 2 FSG kommt es nämlich auf eine ordnungsgemäße Verständigung iSd ersten Satzes dieser Bestimmung nicht an.
Wie die bf BH zutreffend ausführt, steht dieses aus dem Wortlaut und der Systematik der Bestimmung gewonnene Auslegungsergebnis auch nicht im Widerspruch zu den oben wiedergegebenen Gesetzesmaterialien. Aus diesen - arg "Sind nach Verstreichen der Nachfrist nach wie vor Teile der Ausbildung offen, sind von der Behörde diese fehlenden Teile mit Bescheid anzuordnen." - ist nicht ersichtlich, dass der Erhalt des Verständigungsschreibens eine zusätzliche Voraussetzung für die Zulässigkeit des Anordnungsbescheides nach dem dritten Satz des § 4c Abs 2 FSG sein sollte.
Dagegen kann auch nicht ins Treffen geführt werden, dass in den Materialien davon die Rede ist, dass dem Betreffenden eine Nachfrist "gewährt" werde, um die fehlenden Teile der Ausbildung nachzuholen, weil es einerseits nicht ausgeschlossen ist, das Wort "gewähren" auf die gesetzliche Bestimmung der viermonatigen Nachfrist zu beziehen, andererseits aber unter einem festgehalten wird, dass dies dem Betreffenden "in einem Schreiben mitgeteilt" werde, "das direkt vom Zentralen Führerscheinregister an den Führerscheinbesitzer versendet wird". Auch den Materialien ist also kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass jeweils im Einzelfall behördlicherseits eine Frist eingeräumt werden sollte, an deren Ablauf die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) geknüpft wäre. Es gibt daher keinen Anlass, von dem unter Einbeziehung von Wortlaut und Systematik gewonnenen Auslegungsergebnis abzuweichen.
Nicht zuletzt spricht für dieses Ergebnis auch der von der bf BH hervorgehobene Umstand, dass das Verständigungsschreiben nach der Absicht des Gesetzgebers unmittelbar vom Zentralen Führerscheinregister zu versenden sein sollte, was die Annahme ausschließt, dass eine Zustellung mit Zustellnachweis erfolgen soll. Die objektive Verpflichtung zur Absolvierung der fehlenden Stufe(n) ergibt sich bereits aus dem FSG selbst, es ist daher davon auszugehen, dass der Gesetzgeber von der Annahme geleitet war, dass der Betreffende das Risiko eines allfälligen Nichterhalts des nur zu seiner Information gedachten Schreibens tragen sollte.