Es ist nicht rechtswidrig, wenn es die Behörde dem Konsenswerber überlässt, auf welche Weise er das definierte Ziel erreicht, und in diesem Zusammenhang eine Maßnahme demonstrativ anführt
GZ 2010/04/0143, 14.03.2012
Die Beschwerde bringt vor, dass sicherheitstechnische Auflagen des angefochtenen Bescheides nicht dem Bestimmtheitserfordernis entsprächen, und wendet sich insbesondere gegen die Auflage 42, welche wie folgt lautet:
"Zur Verhinderung von Rohrbrüchen und Rohrschäden im Falle von Setzungen, eventuell aus Setzungen des Gebäudes im Vertikalverlauf der Rohrleitungen sind dem Setzungsrisiko entsprechende Maßnahmen zu setzen (zB Einsatz entsprechend dimensionierter Dehnungskompensatoren). Die getroffenen Vorkehrungen sind der Behörde bekannt zu geben."
VwGH: Es ist allerdings nicht rechtswidrig, wenn es die Behörde dem Konsenswerber überlässt, auf welche Weise er das definierte Ziel erreicht, und - wie im vorliegenden Fall - in diesem Zusammenhang eine Maßnahme demonstrativ anführt, weil sich durch die Verpflichtung, die getroffene Vorkehrung der Behörde bekannt zu geben, feststellen lässt, ob der Vorschreibung Rechnung getragen wurde.