Home

Steuerrecht

VwGH: Normverbrauchsabgabe – zur Verwendung eines Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen im Inland gem § 1 Z 3 NoVAG iVm § 82 Abs 8 KFG

Für die Frage des Verwenders eines Kraftfahrzeuges kommt es nicht darauf an, ob der Person, welche ein Fahrzeug im Inland verwendet, der rechtmäßige Besitz an diesem Fahrzeug zukommt

16. 05. 2012
Gesetze: § 1 Z 3 NoVAG, § 82 Abs 8 KFG
Schlagworte: Normverbrauchsabgabe, Verwendung eines Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen im Inland

GZ 2009/16/0212, 24.11.2011

VwGH: Das KFG enthält wie das NoVAG keine Regelung darüber, wem die Verwendung des Fahrzeuges zuzurechnen ist. Der VwGH hat im Erkenntnis vom 27. Jänner 2010, 2009/16/0107, ausgeführt, dass dabei auf den Begriff des Halters iSd § 5 Abs 1 EKHG zurückzugreifen ist. Unter Verweis auf die Rsp des OGH sei dazu die Person zu verstehen, die das Fahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch und die Verfügungsgewalt darüber hat.

Der Bf trägt vor, § 40 KFG normiere als dauernden Standort eines Fahrzeuges von Unternehmungen den Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfüge. Besitzer des Kraftfahrzeuges und Halter sei der Eigentümer, der durch seine Organe den Besitz bestimme. Der Ort des Besitzers bestimme sich nach dem Sitz des Unternehmens. Im Beschwerdefall bedeute dies, dass der Ort der Abstellung M sei, weil von dort aus nach den Entscheidungen des Unternehmens (der K GmbH) über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt werde und die Reisen eingeteilt würden. Das Fahrzeug sei im Beschwerdefall an den Geschäftsführer verliehen, dh zur Benützung unentgeltlich überlassen. Der Bf sei somit lediglich Inhaber, aber nicht Besitzer.

Dem ist entgegenzuhalten, dass nach der Rsp § 82 Abs 8 erster Satz KFG als lex specialis zu § 40 Abs 1 leg cit zu sehen ist. Daher geht der Hinweis auf § 40 KFG ins Leere.

Weiters hat der VwGH im erwähnten Erkenntnis vom 27. Jänner 2010 ausgesprochen, dass es für die Frage des Verwenders eines Kraftfahrzeuges nicht darauf ankommt, ob der Person, welche ein Fahrzeug im Inland verwendet, der rechtmäßige Besitz an diesem Fahrzeug zukommt. Soweit der Bf sohin die "zulässigerweise gewählte Benützungsvariante (Leihvertrag)" und eine angebliche bloße Inhaberschaft ins Treffen führt, führt er die Beschwerde nicht zum Erfolg.

Angesichts der nicht bekämpften Feststellungen im angefochtenen Bescheid, dass die Eigentümerin des Fahrzeuges, die K GmbH in Deutschland, dem Bf das Fahrzeug als Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt habe, welches nicht nur für dienstliche Zwecke dieses Unternehmens, sondern auch für eine uneingeschränkte Nutzung für Privatfahrten und andere Dienstfahrten ohne weitere Vorgaben verwendet werden dürfe, durfte die belangte Behörde davon ausgehen, dass der Bf Verwender des Fahrzeuges war.

Damit tritt aber die gesetzliche Vermutung des § 82 Abs 8 KFG ein, dass das Fahrzeug als mit dauerndem Standort im Inland anzusehen ist.

Im Beschwerdefall ist strittig, ob der vom Abgabepflichtigen zu führende Gegenbeweis, den § 82 Abs 8 KFG zulässt, vom Bf erbracht wurde.

Der Beschwerdeführer hat dazu im Verwaltungsverfahren ein Fahrtenbuch vorgelegt und behauptet, dass das Fahrzeug im von ihm nach zurückgelegten Kilometern aufgegliederten Umfang in verschiedenen Staaten verwendet worden sei. Andere Nachweise als das Fahrtenbuch hat er im Verwaltungsverfahren nicht erbracht.

Die belangte Behörde hat in Ausübung freier Beweiswürdigung (§ 167 Abs 2 BAO), welche der VwGH lediglich auf ihre Schlüssigkeit zu prüfen hat, den Wahrheitsgehalt dieses Fahrtenbuches mit der Begründung verneint, dass das Fahrtenbuch keinerlei Fahrten vom oder zum Hauptwohnsitz in O, welchen der Bf selbst als Standort des Fahrzeuges angegeben hatte, aufweise. Auf den Bf seien im in Rede stehenden Jahr 2006 auch keine anderen Fahrzeuge zugelassen gewesen und seine Erklärung, für den privaten Bereich habe er von seiner fast 80-jährigen Mutter ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt erhalten, sei nicht weiter bewiesen.

Der Bf führt dazu lediglich aus, dass sich aus dem vorgelegten Fahrtenbuch ergebe, dass das Fahrzeug im Jahr 2006 im weitaus überwiegenden Verwendungszweck für die Eigentümerin (Besitzerin) und Halterin, die K GmbH, im Ausland verwendet worden sei. Die Kilometerleistungen sprächen schon für die Standortvermutung.

Damit zeigt der Bf aber keine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde auf.

Da die belangte Behörde dem Fahrtenbuch und dessen Angaben die Beweiskraft für die darin verzeichneten Fahrten schlüssig abgesprochen hat und andere Beweise über die Verwendung des in Rede stehenden Fahrzeuges nicht erbracht wurden, durfte die belangte Behörde davon ausgehen, dass der Bf den ihm in § 82 Abs 8 KFG eingeräumten Gegenbeweis nicht erbracht hat.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at