Art 8 EuZVO 2007 lässt nach seinem eindeutigen Wortlaut keinen Zweifel daran, dass Schriftstücke in ihrer originalen oder übersetzten Fassung in der Amtssprache des Empfangsmitgliedstaats immer (dh ohne jede weitere Bedingung) zugestellt werden dürfen
GZ 1 Ob 218/11g, 01.03.2012
OGH: Art 8 Nr 1 EuZVO 2007 berechtigt den Empfänger, die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks bei der Zustellung zu verweigern oder das Schriftstück der Empfangsstelle binnen einer Woche zurückzusenden, wenn das Schriftstück nicht in einer der folgenden Sprachen abgefasst oder keine Übersetzung in einer der folgenden Sprachen beigefügt ist: a) einer Sprache, die der Empfänger versteht, oder b) der Amtssprache des Empfangsmitgliedstaats, oder wenn es im Empfangsmitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt, der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ortes, an dem die Zustellung erfolgen soll.
Diese Regelung lässt nach ihrem eindeutigen Wortlaut keinen Zweifel daran, dass Schriftstücke in ihrer originalen oder übersetzten Fassung in der Amtssprache des Empfangsmitgliedstaats immer (dh ohne jede weitere Bedingung) zugestellt werden dürfen. Die der Vorstandsvorsitzenden der Zweitbeklagten zugestellten gerichtlichen Schriftstücke waren in die niederländische Sprache, also die Sprache des Empfangsmitgliedstaats übersetzt worden. Die Verweigerung der Annahme war somit nicht gerechtfertigt.
Dieses Ergebnis widerspricht entgegen der Ansicht des Revisionsrekurswerbers nicht Art 6 EMRK. Dessen Abs 3 lit a, der jeder angeklagten Person ua das Recht gewährt, innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden, gilt nur auf dem Gebiet des Strafrechts. Keine Vorschrift der EMRK gebietet Übersetzungen eines verfahrenseinleitenden Schriftstücks in Zivil- und Handelssachen.