Die EuZVO verdrängt österreichisches Verfahrensrecht (lex fori) nur insoweit, als sie die jeweilige Frage selbst regelt; die EuZVO ist für Übermittlungsvorgänge auf dem Gebiet ein und desselben Mitgliedstaats ebensowenig anzuwenden, wie für solche in oder aus Drittstaaten
GZ 1 Ob 218/11g, 01.03.2012
Die Zweitbeklagte ist der Meinung, die EuZVO gelte nur in zwischen Mitgliedstaaten geführten Verfahren. Genau das sei hier nicht der Fall, weil das Verfahren gegen eine Gesellschaft mit Sitz außerhalb des Gebiets der Europäischen Union und nicht gegen das Organ der Gesellschaft mit Wohnsitz in der Union geführt werde.
OGH: Diese Argumente gegen die Anwendbarkeit der EuZVO können nicht überzeugen.
Richtig ist, dass iSd Art 355 Abs 5 lit c AEUV die Verträge der Europäischen Union (Primärrecht) für die Insel Jersey als eine der britischen Kanalinseln nur für bestimmte (hier nicht in Betracht kommende) Sachbereiche (insbesondere Warenverkehrsfreiheit einschließlich landwirtschaftlicher Erzeugnisse) gelten. Art 355 AEUV betrifft den räumlichen Geltungsbereich der Verträge und - vorbehaltlich ausdrücklich normierter Ausnahmen - des Sekundärrechts. Eine Behandlung der Insel Jersey als „Drittland“ ist für die Anwendung der EuZVO in diesem Fall aber ohne Bedeutung:
Die EuZVO verdrängt nämlich österreichisches Verfahrensrecht (lex fori) nur insoweit, als sie die jeweilige Frage selbst regelt. Die EuZVO berührt aber nicht die nationalen Regelungen dazu, welche Schriftstücke überhaupt zugestellt werden müssen, wie der Zustelladressat bzw Empfangsermächtigte, die Zustellungsadresse und der Zustellungsort zu bestimmen sind: Diese Fragen, also auch die hier relevante, zu wessen Handen und an welchem Ort gerichtliche Schriftstücke der zweitbekagten Gesellschaft zuzustellen waren, sind nach dem nationalen österreichischen Recht zu beurteilen. Nach § 13 Abs 3 (ö) ZustellG ist das Dokument, wenn der Empfänger keine natürliche Person ist, an einen zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen. Die zweitbeklagte Gesellschaft bezweifelt nun nicht, dass ihre Vorstandsvorsitzende nach dem für diese Frage maßgeblichen Sitzstatut, also dem Recht der Insel Jersey, ihr vertretungsbefugtes Organ ist. Sie wehrt sich aber gegen eine Zustellung an der privaten Wohnanschrift der Vorstandsvorsitzenden in den Niederlanden statt am Sitz der Gesellschaft. Art 60 EuGVVO, mit dem die Revisionsrekurswerberin ihre Meinung rechtfertigt, ist aber zur konkreten Bestimmung des Zustellorts nicht heranzuziehen. Nach österreichischem Recht richtete sich die in Betracht kommende Abgabestelle (§ 2 Z 5 ZustG) nach der Person des nach § 13 Abs 3 ZustG befugten Empfängers. § 2 Z 5 ZustG definiert als „Abgabestelle“ (ua) die Wohnung oder sonstige Unterkunft des Empfängers. Damit war nach österreichischem Recht die Zustellung am Wohnort der Vorstandsvorsitzenden zulässig.
Art 1 Nr 1 Satz 1 EuZVO stellt für die Anwendung dieser Verordnung eindeutig auf die Übermittlung von Schriftstücken von einem in einen anderen Mitgliedstaat zum Zweck der Zustellung ab. Damit wird klargestellt, dass Übermittlungsvorgänge auf dem Gebiet ein und desselben Mitgliedstaats nicht erfasst sind, ebensowenig wie solche in oder aus Drittstaaten. Wie bereits gezeigt, entsprach die Zustellung zu Handen der Vorstandsvorsitzenden österreichischem Recht als lex fori. Dem in der Rsp des EuGH festgelegten Grundprinzip der realen Auslandszustellung entsprechend ist für die Anwendung der EuZVO hier nur entscheidend, ob die Klage und die anderen gerichtlichen Schriftstücke von Österreich in einen anderen Mitgliedstaat (Niederlande) zu übermitteln waren und übermittelt wurden. Deren Zustellung hatte somit nach den Regeln der EuZVO zu erfolgen, soweit es in dieser Verordnung geregelte Fragen betraf.