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Verfahrensrecht

OGH: AußStrG und Streitgenossenschaft

Auch im Verfahren Außerstreitsachen ergibt sich aus der Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs, also aus dem materiellen Recht, ob Dispositionen über den Verfahrensgegenstand der Einstimmigkeit der Parteien bedürfen oder ob eine Partei allein tätig werden darf und was bei widersprechenden Erklärungen gilt

14. 05. 2012
Gesetze: § 2 AußStrG, § 11 ZPO, § 14 ZPO, § 3 AußStrG
Schlagworte: Außerstreitverfahren, Streitgenossenschaft

GZ 5 Ob 200/10p, 29.03.2011

OGH: Auch im Verfahren Außerstreitsachen ergibt sich aus der Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs, also aus dem materiellen Recht, ob Dispositionen über den Verfahrensgegenstand der Einstimmigkeit der Parteien bedürfen oder ob eine Partei allein tätig werden darf und was bei widersprechenden Erklärungen gilt.

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