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Verfahrensrecht

OGH: Die mangelnde Beteiligung des Gegners im zweiseitigen Rekursverfahren bewirkt eine Nichtigkeit iSd § 477 Abs 1 Z 4 ZPO

Dem Rechtsmittelgegner muss die Möglichkeit eingeräumt werden, zum gegnerischen Rechtsmittel Stellung zu nehmen; dieses in Art 6 Abs 1 EMRK garantierte rechtliche Gehör wird aber wesentlich beschränkt, wenn eine im Ausland ansässige Partei den Inhalt der bekämpften gerichtlichen Entscheidung überhaupt nicht kennt, weil diese ihr nie zugestellt wurde

14. 05. 2012
Gesetze: §§ 514 ff ZPO, § 477 ZPO, Art 6 EMRK
Schlagworte: Rekurs, zweiseitiges Rekursverfahren, mangelnde Beteiligung des Gegners, rechtliches Gehör, keine Zustellung, Nichtigkeit

GZ 1 Ob 218/11g, 01.03.2012

OGH: Mit der wirksamen Zustellung der Klage wurde das Verfahren streitanhängig. Das Verfahren über den Rekurs der Kläger gegen den Beschluss des Erstgerichts, das die Klage zurückwies, war nach § 521a Abs 1 ZPO zweiseitig. Nach stRsp bewirkt die mangelnde Beteiligung des Gegners im zweiseitigen Rekursverfahren eine Nichtigkeit iSd § 477 Abs 1 Z 4 ZPO. Dem Rechtsmittelgegner muss die Möglichkeit eingeräumt werden, zum gegnerischen Rechtsmittel Stellung zu nehmen. Dieses in Art 6 Abs 1 EMRK garantierte rechtliche Gehör wird aber wesentlich beschränkt, wenn eine im Ausland ansässige Partei den Inhalt der bekämpften gerichtlichen Entscheidung überhaupt nicht kennt, weil diese ihr - so wie hier - nie zugestellt wurde.

Das Rekursgericht wird daher den angefochtenen Beschluss und eine Gleichschrift des Rekurses der Zweitbeklagten zu Handen ihres im Revisionsrekursverfahren aufgetretenen österreichischen Rechtsanwalts zuzustellen und nach Einbringung einer Rekursbeantwortung oder nach fruchtlosem Ablauf der Frist zu deren Erstattung neuerlich über den Rekurs der Kläger zu entscheiden haben.

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