Bedingte Rechte können nur dann festgestellt werden, wenn der gesamte übrige rechtserzeugende Sachverhalt feststeht und nur die bereits genau und bestimmt festgesetzte Bedingung noch nicht eingetreten ist
GZ 9 Ob 46/11x, 21.12.2011
Das Berufungsgericht ließ die Revision zu, weil die Feststellung eines Rechts „unter der Bedingung, dass dies behördlich, insbesondere brandschutztechnisch genehmigt wird“, als nicht hinreichend bestimmte Bedingung iSd Rsp qualifiziert werden könnte.
OGH: Insoweit der Beklagte das Feststellungsinteresse der Klägerin bezweifelt, ist darauf zu verweisen, dass sich das Bestehen eines rechtlichen Interesses an der alsbaldigen Feststellung iSd § 228 ZPO nach den Umständen des Einzelfalls richtet.
Ein Feststellungsinteresse ist dann als gegeben zu erachten, wenn eine objektive Ungewissheit über den Bestand oder Umfang eines Anspruchs besteht, die durch die Rechtskraftwirkung des Feststellungsurteils beseitigt werden kann. Das Feststellungsinteresse ist auch schon in dem Fall gegeben, wenn der Bestand des streitigen Rechts bestritten wird, sodass eine tatsächliche Ungewissheit und Unsicherheit besteht. Dies gilt insbesondere dann, wenn diese Ungewissheit durch ein Verhalten des Beklagten verursacht wird.
Bedingte Rechte können nach der Rsp nur dann festgestellt werden, wenn der gesamte übrige rechtserzeugende Sachverhalt feststeht und nur die bereits genau und bestimmt festgesetzte Bedingung noch nicht eingetreten ist. Bezüglich des Erfordernisses der behördlichen Genehmigungen zum Versetzen einer Wohnungseingangstür und der Integrierung der dahinter gelegenen Flächen in ein Wohnungseigentumsobjekt ist aber keine dem Klagsstandpunkt abträgliche Ungenauigkeit zu erkennen.
Für das Bestehen eines (separaten) Feststellungsinteresses genügt es, dass die Klägerin in ihrer Bewegungsfreiheit im Rechtsleben oder in der Vornahme wirtschaftlicher Maßnahmen behindert wird. Auch das trifft angesichts der vom Beklagten bezweifelten und der der Klägerin dadurch entstandenen Unsicherheit über die Reichweite des Vergleichstextes, die sie vor der Umsetzung kostspieliger Änderungen beseitigt wissen will, zu. Dies steht auch der Ansicht des Beklagten entgegen, dass die Klägerin bereits ein Leistungsbegehren stellen hätte können, und begründet im vorliegenden Fall ihr Rechtsschutzinteresse.