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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: IESG und Anerkennung einer ausländischen insolvenzgerichtlichen Entscheidung

§ 240 IO iVm § 1 Abs 1 Satz 3 IESG ist dahin richtlinienkonform zu interpretieren, dass auch insolvenzgerichtliche Entscheidungen eines EU-Gerichts (EWR-Gerichts), die der Insolvenzeröffnung iSd § 1 Abs 1 Z 2 IESG gleichgestellt sind, in Österreich anerkannt werden müssen, wenn der Gemeinschuldner in Österreich als anderem Staat iSd Art 9 der Insolvenzrichtlinie tätig ist und sich der Ort der gewöhnlichen Arbeitsverrichtung in Österreich befindet

14. 05. 2012
Gesetze: § 1 IESG, Insolvenzrichtlinie 2008/94/EG, § 240 IO
Schlagworte: Insolvenzentgelt, Anerkennung einer ausländischen insolvenzgerichtlichen Entscheidung, Zahlungsunfähigkeit

GZ 8 ObS 19/11v, 20.12.2011

OGH: Die Zuständigkeit der österreichischen Garantieeinrichtung nach Art 9 der Insolvenzrichtlinie 2008/94/EG ist gegeben, wenn der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Arbeitgeber in Österreich über eine feste wirtschaftliche Präsenz verfügt, indem er hier Personal dauerhaft beschäftigt. Zahlungsunfähigkeit iSd Insolvenzrichtlinie ist gegeben, wenn es sich bei der insolvenzgerichtlichen (insolvenzbehördlichen) Entscheidung in der Form der lex fori der Art nach um eine Entscheidung handelt, wie sie in Art 2 Abs 1 der Insolvenzrichtlinie beschrieben ist. Von lit b leg cit werden alle insolvenzgerichtlichen Entscheidungen nach der lex fori erfasst, mit denen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird. § 240 IO iVm § 1 Abs 1 Satz 3 IESG ist dahin richtlinienkonform zu interpretieren, dass auch insolvenzgerichtliche Entscheidungen eines EU-Gerichts (EWR-Gerichts), die der Insolvenzeröffnung iSd § 1 Abs 1 Z 2 IESG gleichgestellt sind, in Österreich anerkannt werden müssen, wenn der Gemeinschuldner in Österreich als anderem Staat iSd Art 9 der Insolvenzrichtlinie tätig ist und sich der Ort der gewöhnlichen Arbeitsverrichtung in Österreich befindet.

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