Ist ein Versicherter in der Lage, eine Verweisungstätigkeit ohne jede Einschränkung inhaltlicher oder zeitlicher Art auszuüben, so ist davon auszugehen, dass er in der Lage ist, ein Einkommen in der Höhe des kollektivvertraglichen Lohnes zu erzielen
GZ 10 ObS 150/11y, 14.02.2012
Der Kläger macht in seinem Rechtsmittel geltend, die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des § 255 Abs 3 ASVG könne noch nicht abschließend beurteilt werden, weil nicht feststehe, ob er durch die Ausübung der beiden genannten Verweisungstätigkeiten die sog Lohnhälfte erzielen könne. Weiters hätten die Vorinstanzen prüfen müssen, in welcher Zahl die als Verweisungstätigkeiten angeführten Berufe auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt überhaupt vorkommen, und die Möglichkeit des Klägers, einen Arbeitsplatz in den genannten Verweisungsberufen zu finden, berücksichtigen müssen.
OGH: Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, dass nach stRsp die Frage, ob der Kläger einen konkreten Arbeitsplatz in den Verweisungsberufen erlangen kann, für die Frage des Vorliegens des Versicherungsfalls der Invalidität nach § 255 Abs 3 ASVG ohne Bedeutung ist. Ist ein Versicherter - wie der Kläger - in der Lage, eine Verweisungstätigkeit ohne jede Einschränkung inhaltlicher oder zeitlicher Art auszuüben, so ist davon auszugehen, dass er in der Lage ist, ein Einkommen in der Höhe des kollektivvertraglichen Lohnes zu erzielen. Die Frage der Lohnhälfte stellt sich dann gar nicht. Schließlich bedarf es bei allgemein gängigen Verweisungsberufen wegen der Offenkundigkeit keiner detaillierten Erhebung über die Anzahl der vorhandenen Arbeitsplätze. Dazu gehören auch die Verweisungstätigkeiten eines Tagportiers sowie eines Reinigungsarbeiters in Ordinationen und Büros.