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Zivilrecht

OGH: Beseitigung von Formgebrechen gem § 82a GBG – zur Frage, inwieweit es nach § 82a GBG iVm § 88 EO zur Einleitung eines Verbesserungsverfahrens erforderlich ist, dass sich die betreibende Partei auf eine Urkunde als Exekutionstitel bezieht, diese aber nicht beilegt

Inhaltliche Mängel des Antrags sind nicht verbesserungsfähig

14. 05. 2012
Gesetze: § 82a GBG, § 88 EO, § 84 ZPO
Schlagworte: Grundbuchsrecht, Beseitigung von Formgebrechen, Exekutionsrecht, Pfandrechtsbegründung, Exekutionsbewilligung, inhaltliche Mängel

GZ 3 Ob 36/12h, 14.03.2012

OGH: Die Revisionsrekurswerberin beruft sich zur Untermauerung ihres Standpunkts auf die Entscheidung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz, 4 R 97/09b, wonach aufgrund des mit der Grundbuchsnovelle 2008 mit Wirkung ab 1. Jänner 2009 eingefügten § 82a GBG nunmehr auch die Verbesserung eines Grundbuchsgesuchs zulässig sei. In dieser Entscheidung hat das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz allerdings klar ausgesprochen, dass die Grenzen des § 82a GBG auch im Verfahren zur zwangsweisen Pfandrechtsbegründung zu beachten sind.

Wie sich schon aus der Überschrift und aus dem Einleitungssatz ergibt, sind nach § 82a GBG ausschließlich Verbesserungen zur Beseitigung von Formgebrechen zulässig. Inhaltliche Mängel des Antrags sind demnach nicht verbesserungsfähig. Ein inhaltlicher Mangel liegt etwa dann vor, wenn das Begehren widersprüchlich, unklar, unzulässig oder nicht durch die Urkunde gedeckt ist.

Bei der Auslegung des Begriffs „Formgebrechen“ kann auch auf die Rsp zu § 84 ZPO zurückgegriffen werden. In diesem Sinn sind als verbesserungsfähige Mängel etwa die folgenden anzusehen: Einbringung eines Antrags mit Fax, mangelhafte oder verfehlte Bezeichnung einer Partei, fremdsprachige Eingabe oder das Vorliegen von Mängeln der äußeren Form.

Zutreffend hat das Rekursgericht darauf hingewiesen, dass der von der zweitbetreibenden Partei gestellte Exekutionsantrag mit einem nicht verbesserungsfähigen Inhaltsmangel behaftet ist. Ein Exekutionstitel, aus dem die zweitbetreibende Partei berechtigt wäre, wurde nämlich nicht angeführt. Der im Exekutionsantrag angegebene Titel bezieht sich nur auf die erstbetreibende Partei.

Zu Recht hat das Rekursgericht daher die Exekutionsbewilligung ohne Einleitung eines Verbesserungsverfahrens versagt.

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