Gesetzliche Verzugszinsen gebühren erst ab Fälligkeit des Zahlungsbegehrens; begehrt der Kläger aufgrund einer Rückabwicklung einer Veranlagung Zinsen ab dem Veranlagungszeitpunkt, muss er behaupten und beweisen, dass er das Kapital zu diesem Zinssatz veranlagt hätte
GZ 4 Ob 70/11i, 22.11.2011
OGH: Der Kläger begehrt Zahlung von 4,5 % Zinsen ab Kauf der Anleihe. Er hat dazu bisher jedoch kein Vorbringen erstattet. Verzugszinsen gebührten erst ab Fälligkeit des Zahlungsbegehrens; für den davor liegenden Zeitraum müsste der Kläger behaupten und beweisen, dass er das Kapital zu diesem Zinssatz veranlagt hätte.