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Zivilrecht

OGH: Kreditschädigung iSd § 1330 Abs 2 ABGB

Der Wahrheitsbeweis ist schon dann als erbracht anzusehen, wenn er den Inhalt der Mitteilung im Wesentlichen bestätigt

14. 05. 2012
Gesetze: § 1330 ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Rufschädigung, Wahrheitsbeweis

GZ 6 Ob 46/12a, 19.04.2012

OGH: Nach stRsp ist der Wahrheitsbeweis nach § 1330 ABGB schon dann als erbracht anzusehen, wenn er den Inhalt der Mitteilung im Wesentlichen bestätigt. Die Frage, ob der Tatsachenkern, der wahr sein muss, im Einzelfall enger oder weiter zu ziehen ist, stellt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar.

In der Auffassung des Rekursgerichts, der Nachweis eines - wenn auch massiven - Verstoßes gegen § 107 TKG reiche nicht aus, die Richtigkeit des Kerns der inkriminierten Äußerung, die Mitarbeiter der klagenden Partei gäben sich wahrheitswidrig als Mitarbeiter der „Telekom“ oder des bisherigen Telefonanbieters des Angerufenen aus, darzutun, ist keine vom OGH im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken. Dem im Revisionsrekurs hervorgehobenen schutzwürdigen Interesse, die Konsumenten vor unseriösen Methoden der klagenden Partei zu warnen, kann durch die vom Rekursgericht als zulässig angesehene Äußerung entsprochen werden, wurde doch das Mehrbegehren, den beklagten Parteien auch die Verbreitung der Behauptung zu verbieten, dass die klagende Partei mit unseriösen Methoden auf Kundenfang gehe, indem sie immer den gleichen Trick anwende, am Telefon zu fragen: „Wollen Sie in Zukunft billiger telefonieren?“, und dem Angerufenen bei Antwort mit „Ja“ gegen dessen Willen einen neuen Telefonvertrag aufdränge bzw „unterjuble“, abgewiesen.

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