Erhöht die Zusicherung völliger Risikolosigkeit - ohne dass entsprechende besondere Informationen vorgelegen wären - für den Anleger die Gefahr, eine Anlage zu wählen, die nicht seinen Risikovorstellungen entspricht, ist der Rechtswidrigkeitszusammenhang ungeachtet der Gründe für den späteren Ausfall zu bejahen
GZ 4 Ob 70/11i, 22.11.2011
OGH: Die Beratung von Anlegern muss nach stRsp vollständig, richtig, rechtzeitig und für den Kunden verständlich sein, wobei auf dessen persönliche Kenntnisse und Erfahrungen Rücksicht zu nehmen ist; der Kunde muss die Auswirkungen seiner Anlageentscheidung erkennen können. Stellt der Berater ein typisches Risikogeschäft als sichere Anlageform hin und veranlasst er dadurch den Anleger zur Zeichnung einer solchen Beteiligung, dann haftet er für die fehlerhafte Beratung selbst dann, wenn auch er von der Seriosität des Anlagegeschäfts überzeugt gewesen sein sollte, weil er ein solches Geschäft nicht ohne weiteres als sichere Anlageform anpreisen darf. Verfügt er nicht über objektive Daten oder entsprechende Informationen, sondern nur über unzureichende Kenntnisse, muss er das dem Interessenten offen legen. Der Kunde kann darauf vertrauen, dass dem Vermittler der nötige Einblick in das angebotene Anlageprodukt gewährt worden ist oder ihm gegenüber andere Nachweise erbracht worden sind.
Im vorliegenden Fall hat der Kläger in eine Unternehmensanleihe mit einer einjährigen Laufzeit, einer fixen Verzinsung von 4,5 % und einem möglichen „Zinsbonus“ in unbekannter Höhe investiert. Sieht man vom „Zinsbonus“ - also einer möglichen höheren Verzinsung, deren Voraussetzungen sich den Feststellungen der Vorinstanzen nicht entnehmen lassen - ab, bestand sein Risiko daher ausschließlich in der Bonität der Emittentin. Denn fraglich konnte nur sein, ob diese in der Lage sein würde, die Anleihe bei Fälligkeit zu bedienen. Wenn ja, waren Kapital und Ertrag (abgesehen vom „Zinsbonus“) gesichert, wenn nein, bestand die Gefahr eines Totalausfalls. Demgegenüber hatte das von den Vorinstanzen erörterte Risiko von „Kursschwankungen“ angesichts der kurzen Laufzeit keine erkennbare Bedeutung.
Das Erstgericht hat festgestellt, dass dem Kläger „wohl bewusst“ gewesen sei, dass es sich bei der Anlage um ein „spekulatives Produkt“ gehandelt habe. Das kann nur dahin gedeutet werden, dass ihm das grundsätzlich bestehende Bonitätsrisiko bekannt war. Er ließ sich dann aber von den gegenteiligen Zusicherungen der Nebenintervenientin überzeugen. Im Sinn der oben dargestellten Rsp durfte er darauf vertrauen, dass sie über besondere Informationen verfügte, aus denen sich tatsächlich das Fehlen jedes Bonitätsrisikos ergab. Dies stünde freilich im eklatanten Widerspruch zum Emissionsprospekt. Danach hatte die Emittentin „als neu gegründetes Unternehmen“ in ihrem Geschäftsfeld noch „keine Erfahrungswerte“, da sie bisher noch kein einziges Immobilienprojekt realisiert hatte und sich das nötige Knowhow von Dritten zukaufen musste. Es sei daher „derzeit nicht absehbar, ob sich das vom Emittenten konzipierte Geschäftsmodell am Markt durchsetzen kann und wird“. Damit unterscheidet sich das hier strittige Produkt von Wertpapieren, die von einem Unternehmen emittiert werden, das schon länger auf dem Markt tätig ist und dessen Bonität von unabhängigen Agenturen positiv bewertet wird.
Die Beklagte hat nicht vorgebracht, dass sie oder die Nebenintervenientin über einen besonderen Wissensstand verfügt hätte, der ungeachtet der Warnungen im Emissionsprospekt die Behauptung der Risikolosigkeit gerechtfertigt hätte; vielmehr steht sie auf dem Standpunkt, dass die Nebenintervenientin ohnehin auf diese Risiken hingewiesen habe. In diesem Punkt haben die Vorinstanzen aber das Gegenteil festgestellt. Damit besteht aber kein Zweifel, dass die Nebenintervenientin grob fahrlässig gehandelt hat. Denn die ohne jede Grundlage abgegebene Zusicherung völliger Risikolosigkeit war in hohem Maße geeignet, Irrtümer über die tatsächlichen Verhältnisse und damit einen Schaden der Anlageinteressenten zu verursachen.
Nach den Feststellungen des Erstgerichts hat sich der Kläger „aufgrund der von der Nebenintervenientin getätigten Zusicherungen“ für das strittige Anlageprodukt entschieden. Das Verhalten der Nebenintervenientin war daher kausal für den Erwerb der Papiere. Auch der Rechtswidrigkeitszusammenhang ist auf der Grundlage der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen zu bejahen.
Hat sich ein Anlagerisiko verwirklicht, vor dem der Berater mangels Erkennbarkeit nicht warnen musste, so ist der Rechtswidrigkeitszusammenhang mit einer aus anderen Gründen mangelhaften Beratung dennoch zu bejahen, wenn diese Beratung und die darauf beruhende Veranlagung die Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung des tatsächlich eingetretenen Risikos nicht bloß unerheblich erhöhte.
Ein solcher Fall liegt hier vor. Die Zusicherung völliger Risikolosigkeit implizierte das Vorhandensein besonderer Informationen. Da das Anlageprodukt selbst wegen der kurzen Laufzeit und der fixen (Basis-)Verzinsung einfach gestaltet war, mussten sich diese Kenntnisse auf den einzigen (relevanten) Risikofaktor, also auf die Bonität der Emittentin beziehen. Maßgebend dafür waren deren Geschäftsmodell und die Seriosität der für sie handelnden Personen. Die Abgabe einer diesbezüglichen Zusicherung ohne Vorliegen besonderer Informationen erhöhte für den Anleger die Gefahr, eine Anlage zu wählen, die nicht seinen Risikovorstellungen entsprach. Zu diesem Risikobündel gehörte auch die hier (angeblich) verwirklichte Gefahr eines strafbaren Verhaltens der Organe. Diese Gefahr ist umso höher, je kürzer ein Unternehmen auf dem Markt ist und je weniger (verlässliche) Informationen daher über die Eignung des Geschäftsmodells und die Seriosität der handelnden Personen vorliegen.
Aus diesen Gründen kommt es auf die vom Berufungsgericht als erheblich angesehenen Ursachen für das Scheitern der Emittentin nicht an. Der Rechtswidrigkeitszusammenhang wäre auch dann zu bejahen, wenn die Insolvenz tatsächlich durch strafbares Verhalten der Organe verursacht worden wäre. Aus demselben Grund muss auch nicht entschieden werden, ob ein „konsequentes Durchhalten“ des Naturalrestitutionsansatzes eine Prüfung des Rechtswidrigkeitszusammenhangs von vornherein ausschließt, wenn der Kläger aufgrund einer mangelhaften Beratung ein Anlageprodukt erworben hatte, das er sonst nicht gewollt hätte.
Der Beklagten ist das grobe Verschulden der Nebenintervenientin zuzurechnen; Kausalität und Rechtswidrigkeitszusammenhang liegen vor. Damit ist das Begehren des Klägers auf Zahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Herausgabe der Wertpapiere berechtigt. Anders wäre nur zu entscheiden, wenn der Kläger bei korrekter Beratung eine Anlage gewählt hätte, die ebenfalls zu einem (zumindest teilweisen) Verlust des Kapitals geführt hätte. Dafür gibt es hier aber keinen Anhaltspunkt. Vielmehr war der Kläger nach den Feststellungen des Erstgerichts entschlossen, das Kapital bei einer Bank zu veranlagen; nur die Zusicherungen der Beklagten zu Zinssatz und Sicherheit führten zur Entscheidung für die Unternehmensanleihe. Auf die diesbezügliche Behauptungs- und Beweislast kommt es daher nicht an