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Steuerrecht

VwGH: Befreiung von der Normverbrauchsabgabe gem § Z 3 NoVAG (Krankenbeförderung)

Für die Befreiung gem § 3 Z 3 NoVAG kommt es nicht auf die Ausstattung, sondern auf die Verwendung der Fahrzeuge an; die Verwendung zur Krankenbeförderung muss, von völlig untergeordneten anderweitigen Verwendungen abgesehen, fast ausschließlich zur Krankenbeförderung erfolgen

09. 05. 2012
Gesetze: § 3 Z 3 NoVAG
Schlagworte: Normverbrauchsabgabe, Befreiung, Krankenbeförderung

GZ 2011/16/0088, 24.11.2011

VwGH: Die belangte Behörde zieht aus den Gesetzesmaterialien zum NoVAG, wonach "Kranken- und Rettungsfahrzeuge des Roten Kreuzes und vergleichbarer Organisationen" von der Normverbrauchsabgabe befreit werden sollten, den Schluss, dass die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung offenkundig jenen Organisationen vorbehalten sein solle, die über die Eignung zur Besorgung von Aufgaben des öffentlichen Rettungsdienstes verfügten. Dem ist zum einen entgegenzuhalten, dass die Materialien ausdrücklich das Wort "auch" verwenden und "auch" diese Fahrzeuge von der Normverbrauchsabgabe befreit werden sollten, weshalb daraus nach Ansicht des VwGH nicht der Schluss zu ziehen ist, dass die Befreiung diesen Fahrzeugen "offenkundig ... vorbehalten" wäre.

Vor allem aber lässt der Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung eine derartige Einschränkung nicht zu.

Der von der belangten Behörde daraus weiter gezogene Schluss, dass die Wahrnehmung der Aufgaben dieser Organisationen Rettungs- und Krankentransportwagen erfordere, die für diese Zwecke entsprechend adaptiert und ausgestattet seien, dass nur solcherart ausgestattete Fahrzeuge von der Normverbrauchsabgabe befreit wären, ist aus den gesetzlichen Bestimmungen nicht nachvollziehbar. Zu Recht hat der Bf bereits im Verwaltungsverfahren dagegen, dass die von ihm angeschafften Kombinationskraftwagen diese Voraussetzungen nicht erfüllten, eingewendet, dass es nicht auf die Ausstattung, sondern auf die Verwendung der Fahrzeuge ankomme.

Indem die belangte Behörde auf die Ausstattung der in Rede stehenden Fahrzeuge abgestellt hat, hat sie die Rechtslage verkannt und deshalb keine Feststellungen über die Verwendung der Fahrzeuge getroffen.

Für das fortzusetzende Verfahren sei bemerkt, dass zu prüfen sein wird, ob die in Rede stehenden Fahrzeuge für Zwecke der Krankenbeförderung verwendet wurden. Der Gesetzgeber hat weder die Worte "ausschließlich" noch "überwiegend" noch "weitgehend" verwendet, weshalb nach Ansicht des VwGH für die Steuerbegünstigung eine fast ausschließlich begünstigte Verwendung zugrunde zu legen sein wird, dh die Verwendung zur Krankenbeförderung iSd Gesetzes muss, von völlig untergeordneten anderweitigen Verwendungen abgesehen, fast ausschließlich zur Krankenbeförderung erfolgen.

Nicht jede Beförderung eines kranken Menschen zwischen zwei Orten ist als Krankenbeförderung iSd § 3 Z 3 NoVAG anzusehen. Als Krankenbeförderung iS dieser Bestimmung sieht der VwGH die Beförderung einer Person, weil sie krank ist, also eine durch die Krankheit bedingte besondere Beförderung.

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