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Verfahrensrecht

OGH: Sicherungsverfahren nach § 382 Z 8 lit c EO (einstweilige Regelung der Benützung des ehelichen Gebrauchsvermögens)

Die „Regelungs-EV“ sichert den zu unterstellenden Anspruch auf wechselseitige Wahrung persönlichkeitsbezogener Interessen der vormaligen Ehegatten während der Phase und bei der Vornahme der erforderlichen Trennung der ehemals verbundenen Lebensbereiche der Ehegatten; sie dient nicht dem Schutz des Ehegatten vor Eingriffen Dritter

07. 05. 2012
Gesetze: § 382 Abs 1 Z 8 lit c EO
Schlagworte: Exekutionsrecht, Familienrecht, einstweilige Verfügung, einstweilige Sicherung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse, einstweilige Sicherung des nachehelichen Aufteilungsanspruchs

GZ 1 Ob 45/12t, 23.03.2012

OGH: § 382 Abs 1 Z 8 lit c EO regelt zwei verschiedene das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse betreffende einstweilige Verfügungen, nämlich als ersten Fall („Regelungs-EV“) die einstweilige Regelung der Benützung des ehelichen Gebrauchsvermögens und als zweiten Fall („Sicherungs-EV“) die einstweilige Sicherung des nachehelichen Aufteilungsanspruchs.

Im Revisionsrekurs wird zunächst ausdrücklich erklärt, dass es nicht um eine Sicherung des ehelichen Gebrauchsvermögens iSd zweiten Falls der zitierten Bestimmung gehe, sondern nur um eine Regelungsverfügung hinsichtlich der Ehewohnung. Inhaltlich befasst sich der Revisionsrekurs aber ausschließlich mit einem Anspruch der Ehegattin auf Schutz vor Eingriffen der Stiftung oder des Antragsgegners als Stifter in das Nutzungsrecht an der Ehewohnung, das die Stiftung zumindest schlüssig eingeräumt hätte, indem sie die Benützung als Ehewohnung geduldet hätte. Dieser Schutz eines Benützungsrechts an der Ehewohnung (analog § 97 ABGB) gelte auch gegenüber der Stiftung als Dritte. Soweit in diesem Zusammenhang die Auflösung der Stiftung durch den Stifter oder dessen Verfügungen über die Ehewohnung durch Verkauf oder Vermietung befürchtet werden, handelt es sich um unzulässige Neuerungen. Zu letzterem Punkt ist zudem anzumerken, dass wohl nur die Stiftung als Eigentümerin der Ehewohnung diese verkaufen oder vermieten könnte.

Das Regelungsbedürfnis wird also ausschließlich mit befürchteten Verfügungen der Stiftung (im Zusammenwirken mit dem Stifter) über die Ehewohnung begründet. Damit wird aber der Zweck einer „Regelungs-EV“ verkannt: Diese sichert den zu unterstellenden Anspruch auf wechselseitige Wahrung persönlichkeitsbezogener Interessen der vormaligen Ehegatten während der Phase und bei der Vornahme der erforderlichen Trennung der ehemals verbundenen Lebensbereiche der Ehegatten. Sie dient nicht dem Schutz des Ehegatten vor Eingriffen Dritter, den der Revisionsrekurs in Wahrheit anstrebt. Eine einstweilige Verfügung nach (dem im Revisionsrekurs gar nicht genannten) § 382h EO zur Sicherung eines Anspruchs der Ehegattin nach § 97 ABGB, der in ihren Ausführungen anklingt, würde schon daran scheitern, dass kein alleiniges dingliches oder obligatorisches Verfügungsrecht des Antragsgegners an der Ehewohnung iSd § 97 ABGB behauptet wurde.

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