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Verfahrensrecht

OGH: Vertragsrücktritt des Insolvenzverwalters iSd § 21 IO

Das Wahlrecht steht dem Insolvenzverwalter auch noch dann zu, wenn der Schuldner den Werkvertrag nur mangelhaft erfüllt und der andere Teil noch keine oder noch nicht vollständige Zahlung auf den vereinbarten Werklohn geleistet hat

07. 05. 2012
Gesetze: § 21 IO
Schlagworte: Insolvenzrecht, Erfüllung von zweiseitigen Rechtsgeschäften, Insolvenzverwalter, Vertragsrücktritt

GZ 9 Ob 63/11x, 29.03.2012

OGH: Soweit der Revisionswerber meint, der Klägerin sei der Vertragsrücktritt (§ 21 Abs 1 IO) nicht zugestanden, weil der Vertrag in Bezug auf den von seinem Rücktritt nicht erfassten Teil - wenn auch mangelhaft - erfüllt gewesen sei und zudem für die Bereicherungsansprüche der Klägerin nicht ohne weiteres auf den vereinbarten Werklohn abzustellen sei, ist er auf die bereits vom Berufungsgericht herangezogene Rsp zu verweisen, wonach das Wahlrecht nach § 21 Abs 1 IO dem Masseverwalter auch noch dann zusteht, wenn der Schuldner den Werkvertrag nur mangelhaft erfüllt und der andere Teil noch keine oder noch nicht vollständige Zahlung auf den vereinbarten Werklohn geleistet hat. Das trifft hier zu.

Zur Berechnung der Anspruchshöhe ist der Wert des bereits Empfangenen iSd Differenztheorie vom Schadenersatzanspruch des Insolvenzgläubigers abzuziehen. Eine Rückforderung der bereits erbrachten Leistungen kommt dagegen nicht in Betracht. Der Masseverwalter kann nur eine „Bereicherung“ des Vertragspartners geltend machen, die darin liegen kann, dass der Wert der vom Schuldner bereits erbrachten Teilleistungen die Gegenleistungen des anderen Vertragspartners sowie dessen allfällige weitere Schadenersatzansprüche nach § 21 Abs 2 dritter Satz IO übersteigt. Die vom Schuldner erbrachten Leistungen werden dabei nach ihrer vertragsgemäßen Vergütung bewertet, geht es doch darum, es dem Masseverwalter durch das Rücktrittsrecht zu ermöglichen, eine weitere unangemessene Belastung der Masse durch ein ungünstiges Vertragsverhältnis zu vermeiden, nicht aber rückwirkend - über das Anfechtungsrecht hinaus - das Ergebnis ungünstiger Verträge zu beseitigen.

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