Rechtliche Folgerungen des Berufungsgerichts können eine Aktenwidrigkeit nicht verwirklichen
GZ 7 Ob 23/12a, 28.03.2012
OGH: Eine Aktenwidrigkeit liegt nur bei einem Widerspruch zwischen dem Akteninhalt und der darauf beruhenden Tatsachenfeststellung im Urteil vor, der nicht das Ergebnis eines richterlichen Werturteils ist, wobei dieser Widerspruch einerseits wesentlich, andererseits unmittelbar aus den Akten ersichtlich und behebbar sein muss. Rechtliche Folgerungen des Berufungsgerichts können eine Aktenwidrigkeit daher nicht verwirklichen.