Erging ein klagestattgebendes Berufungsurteil (über ein Räumungsbegehren), auf welches § 575 Abs 2 ZPO anzuwenden ist, und wurde in dem Berufungsurteil die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt (fallen also der Eintritt von Vollstreckbarkeit und Rechtskraft auseinander - vgl § 505 Abs 4 letzter Satz ZPO), so beginnt der Fristenlauf des § 575 Abs 2 ZPO auch dann nicht vor Eintritt der Rechtskraft, wenn die Berufungsentscheidung vom Beklagten nicht mit außerordentlicher Revision bekämpft wurde; der Bestandnehmer, dessen Interessen durch § 575 Abs 2 ZPO gewahrt werden sollen, kann, solange er seinen Wiedereinsetzungsantrag weiter verfolgt (und damit selbst „Unklarheit“ über das weitere Schicksal des Exekutionstitels schafft), aus der Untätigkeit des Bestandgebers nicht redlich ableiten, dieser wolle vom rechtskräftigen und vollstreckbaren Titel gar keinen Gebrauch machen; daher beginnt der Fristenlauf des § 575 Abs 2 ZPO unter diesen Umständen nicht vor Eintritt der Rechtskraft der die Wiedereinsetzung abweisenden Entscheidung
GZ 3 Ob 31/12y, 18.04.2012
OGH: Die dem Exekutionsverfahren zuzuordnende verfahrensrechtliche Frist des § 575 Abs 2 ZPO beginnt nach hA erst zu laufen, wenn die Vollstreckung möglich geworden ist; sie ist von Amts wegen wahrzunehmen, sobald sie sich aus dem Titel oder Akteninhalt ergibt. Der OGH hat auch schon darauf hingewiesen, dass bei der Beurteilung, wann die Vollstreckung möglich geworden ist, auf § 54 Abs 2 EO, wonach dem Antrag auf Bewilligung der Exekution auch beim Titelgericht zwingend eine Ausfertigung des Exekutionstitels anzuschließen ist, Bedacht zu nehmen sein kann. Erging ein klagestattgebendes Berufungsurteil (über ein Räumungsbegehren), auf welches § 575 Abs 2 ZPO anzuwenden ist, und wurde in dem Berufungsurteil die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt (fallen also der Eintritt von Vollstreckbarkeit und Rechtskraft auseinander - vgl § 505 Abs 4 letzter Satz ZPO), so beginnt der Fristenlauf des § 575 Abs 2 ZPO auch dann nicht vor Eintritt der Rechtskraft, wenn die Berufungsentscheidung vom Beklagten nicht mit außerordentlicher Revision bekämpft wurde. Dies wurde - für das Abstellen auf die Rechtskraft - wie folgt begründet:
„Dem Bestandnehmer, der das Bestandobjekt nach einer gerichtlichen Aufkündigung weiter benützt, soll binnen angemessener (sechsmonatiger) Frist Klarheit verschafft werden, ob der Bestandgeber den sich aus dem Titel ergebenden Räumungsanspruch gegen ihn durchsetzt. Die Frist soll dem Bestandgeber einen „Anreiz“ zur raschen Rechtsverfolgung bieten (3 Ob 179/07f).
So lange aber der Exekutionstitel nicht in Rechtskraft erwachsen ist, kann der Bestandnehmer aus einem „Untätigbleiben“ des Bestandgebers ab Eintritt der Vollstreckbarkeit (Ablauf der Leistungsfrist nach Zustellung des Berufungsurteils, das die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärte - vgl § 505 Abs 4 letzter Satz ZPO) nicht ernstlich ableiten, der Bestandgeber wolle von dem - noch nicht rechtskräftigen - Titel keinen Gebrauch machen. Die gegenteilige Beurteilung würde zu dem auch verfahrensökonomisch nicht wünschenswerten Ergebnis führen, dass der Bestandgeber, um die Frist des § 575 Abs 2 ZPO nicht zu versäumen, gezwungen wäre, bei Erwirkung eines klagestattgebenden Berufungsurteils, mit welchem die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt wurde, einen Räumungsexekutionsantrag innerhalb einer Frist von sechs Monaten, gerechnet ab Eintritt der Vollstreckbarkeit, zu stellen, und zwar auch dann, wenn der Beklagte bereits eine außerordentliche Revision erhoben hatte. Der Beklagte (Verpflichtete) seinerseits könnte in diesem Fall immer Exekutionsaufschiebung nach § 42 Abs 1 Z 2 lit a EO erwirken, wobei nach der ausdrücklichen Anordnung in § 44 Abs 3 EO auch keine Prüfung der Erfolgsaussichten der außerordentlichen Revision zu erfolgen hat. Es wäre verfahrensökonomisch nicht zu rechtfertigen, den obsiegenden Kläger zu einer Exekutionsführung zu verpflichten, obwohl das streitige Erkenntnisverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurde und daher die Möglichkeit besteht, dass der Exekutionstitel noch abgeändert wird.“
Für die weiteren Überlegungen darf der - zu diesem Zeitpunkt wieder - offene Wiedereinsetzungsantrag der Verpflichteten nicht unberücksichtigt bleiben. Ein solcher Antrag vermag zwar die Verweigerung der Erteilung der Vollstreckbarkeit der davon betroffenen Säumnisentscheidung nicht rechtzufertigen, weil ja die Verpflichtete durch die Möglichkeit eines Aufschiebungsantrags nach § 42 Abs 1 Z 2 EO (unter den dort genannten Voraussetzungen) gegen den verfrühten Vollzug einer bewilligten Exekution gesichert ist.
Davon zu trennen ist aber die Beurteilung, ob dem Betreibenden dennoch (dh trotz des noch offenen Wiedereinsetzungsantrags) die Vollstreckung des Räumungstitels schon möglich und eine Antragstellung zumutbar geworden ist. Die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags hat nämlich gem § 152 ZPO auf den Ablauf von Rechtsmittelfristen keinen Einfluss, hindert den Eintritt der Rechtskraft der Säumnisentscheidung also nicht. Allerdings gibt § 150 Abs 1 ZPO auch die Möglichkeit, ein infolge der Säumnis bereits erlassenes Urteil - selbst nach Rechtskraft - aufzuheben. War zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Urteils ein Wiedereinsetzungsantrag dagegen bereits anhängig, stellt sich die Situation somit nicht wesentlich anders dar, als bei Bekämpfbarkeit des Berufungsurteils nur mehr mit außerordentlicher Revision: Trotz Vollstreckbarkeit des Titels besteht die Möglichkeit, dass der Exekutionstitel noch beseitigt wird, und zwar endgültig (Rechtsmittelausschluss des § 153 ZPO bei Bewilligung der Wiedereinsetzung). Es wäre daher auch in dieser Konstellation verfahrensökonomisch nicht zu rechtfertigen, die obsiegende klagende Partei zu einer Exekutionsführung zu zwingen, bevor der von der verpflichteten Partei in Frage gestellte Bestand des Räumungstitels geklärt ist. Ebenso gilt auch für diesen Fall, dass der Bestandnehmer, dessen Interessen durch § 575 Abs 2 ZPO gewahrt werden sollen, solange er seinen Wiedereinsetzungsantrag weiter verfolgt (und damit selbst „Unklarheit“ über das weitere Schicksal des Exekutionstitels schafft), aus der Untätigkeit des Bestandgebers nicht redlich ableiten kann, dieser wolle vom rechtskräftigen und vollstreckbaren Titel gar keinen Gebrauch machen. Daher beginnt der Fristenlauf des § 575 Abs 2 ZPO unter diesen Umständen nicht vor Eintritt der Rechtskraft der die Wiedereinsetzung abweisenden Entscheidung.
Diesem Ergebnis steht § 152 Abs 1 ZPO, wonach der Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand den Fortgang des Rechtsstreits nicht hemmt, nicht entgegen. Es handelt sich dabei nämlich um eine für das Titelverfahren geltende Bestimmung, die auf die dem Exekutionsverfahren zuzuordnende verfahrensrechtliche Frist des § 575 Abs 2 ZPO gar nicht anzuwenden ist (§ 58 Abs 2 EO).
Da die - unbekämpfbare (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO) - Rechtsmittelentscheidung, mit der die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags der Verpflichteten vom 13. Februar 2009 bestätigt wurde, vom 25. Jänner 2011 stammt, also erst lange nach Stellung des (ersten) Antrags auf Vollstreckbarerklärung des Versäumungsurteils (10. März 2010) und des Antrags auf Bewilligung der Räumungsexekution (18. März 2010) erlassen wurde, kann von einer Versäumung der Sechsmonatsfrist des § 575 Abs 2 ZPO durch die Betreibende keine Rede sein. Das Rekursgericht hat daher die Räumungsexekution im Ergebnis zu Recht bewilligt, weshalb dem Revisionsrekurs der Verpflichteten kein Erfolg zukommen kann.