Der Widerruf der Freistellung eines Betriebsratsmitglieds bedarf eines Beschlusses des Betriebsrats
GZ 9 ObA 77/11f, 29.03.2012
OGH: Der Widerruf der Freistellung eines Betriebsratsmitglieds liegt nicht in der Ingerenz des Betriebsratsvorsitzenden, sondern bedarf eines Beschlusses des Betriebsrats. Dieser Beschluss ist jederzeit möglich, liegt im Ermessen des Betriebsrats und ist an keine besonderen Voraussetzungen gebunden (§ 117 ArbVG iVm § 32 Abs 1 BRGO).