Schäden, die ein Arbeitnehmer einem anderen Arbeitnehmer zufügt, sind nach allgemeinem Schadenersatzrecht zu ersetzen; ob dem schädigenden Arbeitnehmer die Stellung eines Betriebsratsmitglieds zukommt, spielt für die Frage der Anwendbarkeit der allgemeinen zivilrechtlichen Haftungsregelungen keine Rolle
GZ 9 ObA 77/11f, 29.03.2012
OGH: Schäden, die ein Arbeitnehmer einem anderen Arbeitnehmer zufügt, sind nach allgemeinem Schadenersatzrecht zu ersetzen. Dies gilt bei Personenschäden jedenfalls dann, wenn es sich beim schädigenden Arbeitnehmer nicht um eine dem Arbeitgeber nach § 333 Abs 4 ASVG gleichgestellte Person handelt. Ob dem schädigenden Arbeitnehmer die Stellung eines Betriebsratsmitglieds zukommt, spielt für die Frage der Anwendbarkeit der allgemeinen zivilrechtlichen Haftungsregelungen keine Rolle (vgl 9 ObA 234/99y, worin der OGH die Haftung eines Betriebsratsvorsitzenden für die Rufschädigung einer Arbeitnehmerin nach § 1330 Abs 2 ABGB bejaht hat). Inwiefern es insoweit, wie von der Revisionswerberin geltend gemacht, an einer „klaren“ Rsp fehle, wird in der Zulassungsbeschwerde nicht näher ausgeführt. Dass es der Gesetzgeber nicht für notwendig hielt, für Schäden zwischen Betriebsratsmitgliedern ein Sonder-Schadenersatzrecht einzuführen, begründet keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO.