Beim selbständig Erwerbstätigen ist nicht der steuerliche Reingewinn maßgebend, sondern der tatsächlich verbleibende
GZ 7 Ob 30/12f, 28.03.2012
OGH: Die Unterhaltsbemessungsgrundlage bei einem aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielten Einkommen wird nur für den laufenden Unterhalt aus dem Durchschnittseinkommen der drei letzten, vor der Beschlussfassung liegenden Geschäftsjahre gebildet. Im Gegensatz dazu ist bei einem begehrten Unterhalt für die Vergangenheit die tatsächliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners in den einzelnen Unterhaltsperioden zu prüfen. Der Unterhalt für einen bereits vergangenen Zeitraum ist auf Basis des in den maßgebenden Perioden tatsächlich erzielten Einkommens zu bestimmen. Dies trifft auf die im Zeitpunkt des Ergehens des erstgerichtlichen Beschlusses (26. 7. 2011) bereits vergangene Unterhaltsperiode 2009 zu, für welche die Minderjährigen am 17. 6. 2011 einen modifizierten Unterhaltsantrag stellten. Für die Unterhaltsbemessung im Jahr 2009 ist das in diesem Jahr erzielte (monatliche) Einkommen des Vaters maßgeblich, wovon die Vorinstanzen zutreffend ausgingen. Soweit der Vater hier einen Durchschnittswert seiner in den Jahren 2007, 2008 und 2009 getätigten Privatentnahmen für die Unterhaltsbemessung im Jahr 2009 heranziehen möchte, widerspricht dies der Judikatur.
Der durchschnittliche monatliche Reingewinn betrug im Jahr 2009 4.893,83 EUR, wovon auch der Vater ausgeht. Wenn er damit argumentiert, dass ihm dieses Einkommen auf Grund der in diesem Jahr getätigten niedrigeren Privatentnahmen „niemals real zur Verfügung gestanden“ sei, so stellt er damit nicht in Abrede, dass er zumindest darüber verfügen hätte können. Bemessungsgrundlage für die Unterhaltsverpflichtung ist nach einhelliger Auffassung die Summe aller tatsächlichen in Geld oder geldeswerten Leistungen erzielten Einkünfte, über die der Unterhaltsverpflichtete verfügen kann. Beim selbständig Erwerbstätigen ist nicht der steuerliche Reingewinn maßgebend, sondern der tatsächlich verbleibende. Insgesamt ist das Gesamteinkommen des Unterhaltspflichtigen nach Abzug von Steuern und öffentlichen Abgaben vom Einkommen und die sich daraus ergebende tatsächliche wirtschaftliche Lage entscheidend, somit die Summe der dem Unterhaltsschuldner tatsächlich zur Verfügung stehenden Mittel.