Eine Bittleihe wird nicht vermutet
GZ 7 Ob 230/11s, 28.03.2012
OGH: Das kennzeichnende Merkmal eines Prekariums ist darin zu erblicken, dass eine Verbindlichkeit des Verleihers zur Gestattung des Gebrauchs nicht besteht, weil der Gebrauch der Sache bloß gegen jederzeitigen Widerruf überlassen wird. Eine Bittleihe wird nicht vermutet.