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Zivilrecht

OGH: Unterbrechung der Verjährung iSd § 1497 ABGB (iZm im Ausland eingebrachter Klage)

Wird eine im Ausland bei einem nicht offenbar unzuständigen Gericht eingebrachte Klage mangels internationaler Zuständigkeit zurückgewiesen, bleibt die bewirkte Unterbrechung der Verjährung aufrecht, wenn die Neueinklagung im Inland unverzüglich nach der Zurückweisung erfolgt; welche Frist für die Neueinklagung noch als „unverzüglich“ qualifiziert werden kann, lässt sich nicht generell, sondern nur einzelfallbezogen beantworten

07. 05. 2012
Gesetze: § 1497 ABGB
Schlagworte: Unterbrechung der Verjährung, im Ausland eingebrachte Klage, nicht offenbar unzuständiges Gericht, gehörige Fortsetzung des Verfahrens, Neueinklagung im Inland unverzüglich nach der Zurückweisung

GZ 7 Ob 23/12a, 28.03.2012

OGH: Die Frage der Verjährung hängt davon ab, ob nach den vom OGH in der Entscheidung 10 Ob 113/07a (vgl auch 17 Ob 9/11i) aufgestellten Kriterien durch die beim unzuständigen Landgericht Essen von der Klägerin gegen die Beklagte eingebrachte Klage die Unterbrechung der Verjährung bewirkt wurde und ob die Unterbrechung durch die vorliegende Klagserhebung aufrecht blieb. Diese Kriterien sind, dass die Klage im Ausland nicht bei einem „offenbar unzuständigen“ Gericht eingebracht wurde und damit die Verjährungsunterbrechung eintrat und dass die Neueinklagung im Inland unverzüglich nach der Zurückweisung erfolgte. Ob Letzteres zutrifft, also das Verfahren iSd § 1497 ABGB „gehörig fortgesetzt“ wurde, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Welche Frist für die Neueinklagung in diesem Sinn noch als „unverzüglich“ qualifiziert werden kann, lässt sich daher nicht generell, sondern nur einzelfallbezogen beantworten.

Das Urteil des deutschen BGH vom 20. 11. 2008, I ZR 70/06, mit dem die Unzuständigkeit des Landgerichts Essen jedenfalls hinsichtlich des der Klägerin angeblich abgetretenen Anspruchs feststand, kam den Anwälten der Klägerin spätestens am 15. 1. 2009 zu. Am 4. 5. 2009 beauftragten die deutschen Rechtsanwälte der Klägerin den österreichischen Klagevertreter, Klage in Österreich zu erheben, worauf die vorliegende Klage am 19. 5. 2009, also mehr als vier Monate nach Zustellung der Entscheidung des BGH, eingebracht wurde. Damit kann im Hinblick auf die sachlichen, rechtlichen und örtlichen Gegebenheiten des vorliegenden Falles unter Bedachtnahme auf die bereits im Beschluss über den Antrag der Klägerin gem § 508 Abs 1 ZPO vom Berufungsgericht angeführten Umstände (keine Sprachbarriere, Verwandtheit der Rechtsordnungen, einfache Zugänglichkeit der Rechtsquellen) in dessen Ansicht, die Neueinklagung sei nicht „unverzüglich“ bzw „umgehend“ iSd Entscheidung 10 Ob 113/07a erfolgt, keine vom OGH aufzugreifende Verkennung der Rechtslage erblickt werden. Wie in der genannten Entscheidung wäre auch im vorliegenden Fall nach den festgestellten Umständen die Neueinklagung innerhalb einer etwa einmonatigen Frist noch als rechtzeitig anzusehen gewesen.

Da eine mit der Klagseinbringung beim Landgericht Essen allenfalls bewirkte Verjährungsunterbrechung bereits mangels unverzüglicher Neueinklagung im Inland jedenfalls nicht aufrecht blieb, muss nicht weiter erörtert werden, ob die - von der Beklagten ebenfalls bestrittene - „Grundvoraussetzung“ für eine Unterbrechungswirkung, nämlich dass das Landgericht Essen nicht von vorne herein als offenbar unzuständig anzusehen war, überhaupt vorlag.

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