Wie eine Äußerung im Einzelfall zu verstehen ist, ob der Tatsachenkern im Einzelfall enger oder weiter zu ziehen ist, und ob letztlich eine bestimmte Äußerung bereits als Wertungsexzess zu qualifizieren ist oder nicht, hängt von den Umständen des konkreten Falls ab
GZ 9 ObA 77/11f, 29.03.2012
OGH: „Tatsachen“ iSd § 1330 Abs 2 ABGB sind Umstände, Ereignisse oder Eigenschaften mit einem greifbaren, für das Publikum erkennbaren und von ihm an Hand bekannter oder zu ermittelnder Umstände auf seine Richtigkeit nachprüfbaren Inhalt. Bei der Beurteilung der Frage, ob „Tatsachen“ verbreitet wurden, kommt es immer auf den Gesamtzusammenhang und den dadurch vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerungen an. Die Ermittlung des Bedeutungsinhalts ist im Allgemeinen eine Rechtsfrage, die von den näheren Umständen des Einzelfalls abhängt. Je nach der Lage des Einzelfalls können Äußerungen über die Rechtsfolgen einer bestimmten Gesetzeslage einmal Tatsachenbehauptungen, ein anderes Mal aber auch reine Werturteile sein. Wie eine Äußerung im Einzelfall zu verstehen ist, ob der Tatsachenkern im Einzelfall enger oder weiter zu ziehen ist, und ob letztlich eine bestimmte Äußerung bereits als Wertungsexzess zu qualifizieren ist oder nicht, hängt so sehr von den Umständen des konkreten Falls ab, dass dieser Frage keine darüber hinausgehende Bedeutung zukommt und sie daher auch keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO bildet. Gelangten die Vorinstanzen nach sorgfältiger Würdigung aller Umstände und Zusammenhänge zu der Beurteilung, dass es sich bei den von der Klägerin behaupteten - und trotz mehrfacher Erörterung nicht weiter spezifizierten - Äußerungen des Beklagten um keine Tatsachen iSd § 1330 Abs 2 ABGB handelte, dann ist dies auf der Grundlage der zitierten Rsp vertretbar.