Welche Personen für den Schaden der Klägerin iSd § 176 Abs 3 ForstG einzustehen haben, bestimmt sich nach ihrer Funktion: Handelt es sich um die Person des Waldeigentümers oder eine sonstige an der Waldbewirtschaftung mitwirkende Person, so haftet sie, sofern entweder sie selbst oder einer ihrer Leute vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat; handelt es sich hingegen um einen der Leute des Waldeigentümers oder der Leute der sonstigen an der Waldbewirtschaftung mitwirkenden Person, so haftet er nur, wenn er selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat; eine Solidarhaftung der Leute des Waldeigentümers oder der sonstigen an der Waldbewirtschaftung beteiligten Person für den Fall, dass nur einige der Leute vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben, ist der Bestimmung des § 176 Abs 3 ForstG nicht zu entnehmen
GZ 9 Ob 67/11k, 29.03.2012
Die Revisionswerber meinen, dass nur jene Personen haften, die bei den Waldbewirtschaftungsarbeiten direkt an der schädigenden Handlung mitgewirkt haben.
OGH: Zum Verständnis der „sonstigen an der Waldbewirtschaftung mitwirkenden Personen“ ist zunächst auf § 176 Abs 2 ForstG hinzuweisen, der für diesen Personenkreis beispielhaft Nutznießer, Einforstungs- oder Bringungsberechtigte, Schlägerungs- oder Bringungsunternehmer nennt. Sowohl aus Abs 2 als auch aus Abs 3 leg cit geht hervor, dass nicht nur der Waldeigentümer, sondern auch die sonstigen an der Waldbewirtschaftung mitwirkenden Personen jeweils durch ihre Leute agieren können (Abs 2: „Den Waldeigentümer und dessen Leute sowie sonstige an der Waldbewirtschaftung mitwirkende Personen […] und deren Leute“; Abs 3: „sofern sie oder einer ihrer Leute“). Das bedeutet zugleich, dass nicht alle vom Waldeigentümer verschiedene Personen, die Waldarbeiten durchführen, schon als „sonstige an der Waldbewirtschaftung mitwirkende Personen“ angesehen werden können, weil sonst für den Begriff der Leute - sei es des Waldeigentümers, sei es der sonstigen an der Waldbewirtschaftung mitwirkenden Personen - kein Raum bliebe.
Für die Schadenshaftung legt Abs 3 zweierlei fest: zum einen den Personenkreis der Haftenden, zum anderen den dafür erforderlichen Verschuldensgrad. Zum Personenkreis wurde bereits in den Erläuterungen ausgeführt: „Normadressat ist auch hier der Waldeigentümer bzw der schon im Abs 2 näher umschriebene Personenkreis, zu dem auch die Leute des Waldeigentümers zählen; allerdings haftet dieser für sie, wenn sie für ihn Waldarbeiten durchführen (Leutehaftung)“. Mit der Beschränkung der Haftung auf Fälle der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Schadenszufügung wiederum sollte den aus der Waldöffnung resultierenden zusätzlichen Belastungen des Waldeigentümers, die sich aus der Anwendung der allgemeinen Haftungsvorschriften des ABGB ergeben würden, begegnet werden. Damit weicht die Bestimmung - ähnlich wie etwa § 1319a ABGB - von den allgemeinen Haftungsgrundsätzen insoweit ab, als einerseits die Haftung für fremdes Verschulden erweitert wird (Leutehaftung) und andererseits die Haftung auf Fälle der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Schadenszufügung eingeschränkt wird.
Wie bereits zu 6 Ob 689/85 ausgeführt wurde, haften danach zufolge der gesetzlichen Formulierung des § 176 Abs 3 ForstG der Waldeigentümer bzw die sonst mitwirkende Person gemeinsam mit dem unmittelbar Schuldtragenden im Ausmaß seiner Schadenersatzpflicht gegenüber dem Geschädigten für den Fall, dass einer der Leute (Arbeiter oder sonstige, etwa familiäre Mitarbeiter) des Waldeigentümers oder einer sonst an der Waldbewirtschaftung mitwirkenden Person im direkten Zusammenhang mit Arbeiten im Zuge der Waldbewirtschaftung einer an diesen Arbeiten nicht beteiligten Personen einen solchen Schaden vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit zufügt, zur ungeteilten Hand.
Auch im vorliegenden Fall setzt eine jegliche Haftung zunächst eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Schadenszufügung voraus. Diese Frage wurde von den Vorinstanzen angesichts dessen, dass der Baum bewusst in Richtung der Leitung geschlagen wurde, ohne dass Gewissheit über dessen Höhe und die Entfernung zur Leistung bestand und ohne dass eine Seilsicherung vorgenommen wurde, zu Recht bejaht.
Welche Personen für den Schaden der Klägerin iSd § 176 Abs 3 leg cit einzustehen haben, bestimmt sich nach dem Dargelegten nach ihrer Funktion. Handelt es sich um die Person des Waldeigentümers oder eine sonstige an der Waldbewirtschaftung mitwirkende Person, so haftet sie, sofern entweder sie selbst oder einer ihrer Leute vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Handelt es sich hingegen um einen der Leute des Waldeigentümers oder der Leute der sonstigen an der Waldbewirtschaftung mitwirkenden Person, so haftet er nur, wenn er selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Eine Solidarhaftung der Leute des Waldeigentümers oder der sonstigen an der Waldbewirtschaftung beteiligten Person für den Fall, dass nur einige der Leute vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben, ist der Bestimmung des § 176 Abs 3 ForstG nicht zu entnehmen.
Für die Prüfung einer Haftung der Beklagten geht aus dem festgestellten Sachverhalt ihre jeweilige Rolle nicht ausreichend hervor. Ihre mögliche Haftung als Waldeigentümer ist nicht abschließend zu beurteilen, weil dann, wenn die Agrargemeinschaft selbst Rechtspersönlichkeit besitzt, dieser die Eigenschaft als Waldeigentümerin zukommt. Dazu ist nur darauf hinzuweisen, dass eine Agrargemeinschaft gem § 46 Nö Flurverfassungs-Landesgesetz 1975 (FLG) als Körperschaft öffentlichen Rechts anzusehen ist, sobald die Behörde für sie Verwaltungssatzungen erlassen hat. Ob dies der Fall ist, ist aber weder den Feststellungen noch - mangels eines Hinweises auf einen Behördenakt - dem vorgelegten Grundbuchsauszug zu entnehmen.
Für den Fall, dass die Beklagten als Leute der Agrargemeinschaft anzusehen sein sollten, bedarf es neben der Feststellung ihrer jeweiligen Tätigkeit - die hinsichtlich des Dritt- und Viertbeklagten fehlt (letzterer sicherte nach seiner Aussage lediglich die Straße ab) - auch der Feststellung ihrer jeweiligen Verantwortlichkeit, die erst die Beurteilung des Verschuldensmaßes ermöglicht. Ihr arbeitsteiliges Zusammenwirken schließt auch nicht von vornherein aus, dass nur einem oder einigen von ihnen die Bestimmung der Baumhöhe, der Fallrichtung und/oder die Einschätzung der Notwendigkeit einer Seilsicherung oblag.