Der VwGH hat die von der Behörde nach § 8 Abs 2 BEinstG zu treffende Ermessensentscheidung ausschließlich daraufhin zu prüfen, ob die belangte Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch gemacht hat; eine solche Prüfung setzt allerdings voraus, dass alle für diese Entscheidung wesentlichen tatsächlichen Umstände unter Einhaltung der maßgebenden Verfahrensvorschriften ermittelt und in der Bescheidbegründung festgestellt wurden
GZ 2011/11/0146, 20.03.2012
VwGH: Die belangte Behörde hat ihre Zustimmung zur Kündigung des Bf entscheidend darauf gestützt, dass der Tätigkeitsbereich des Bf entfallen sei und eine Weiterbeschäftigung an einem qualifikationsbedingt in Betracht kommenden Ersatzarbeitsplatz ohne erheblichen Schaden nicht möglich sei (§ 8 Abs 4 lit a BEinstG).
Träfe dies zu, könnte die Entscheidung der belangten Behörde nicht als Überschreitung des ihr durch das BEinstG eingeräumten Ermessensspielraums beurteilt werden.
Die Beschwerde macht dagegen insbesondere Folgendes geltend:
Die belangte Behörde habe es unterlassen, ausreichende Feststellungen über die wesentlichen tatsächlichen Umstände zu treffen, was aber für die im Rahmen der Ermessensübung vorzunehmende Abwägung der wirtschaftlichen und gesundheitlichen Situation und der künftigen Berufsaussichten des Bf gegenüber den organisatorischen und wirtschaftlichen Auswirkungen seiner Fortbeschäftigung für den Dienstgeber notwendig sei. Die belangte Behörde habe zwar Ergebnisse des berufskundlichen Sachverständigengutachtens wiedergegeben, ansonsten aber keine Feststellung darüber getroffen, welche Arbeitsplätze nun konkret für den Bf unter Zugrundelegung seines (medizinischen und fachlichen) Qualifikationsprofils und dem Anforderungsprofil der vorhandenen Arbeitsplätze in Frage kämen; dies obwohl nach dem Inhalt des Gutachtens solche vorhanden gewesen wären. Die Schlussfolgerung der belangten Behörde, "eine Weiterbeschäftigung an einem qualifikationsbedingt in Betracht kommenden Ersatzarbeitsplatz (sei) ohne erheblichen Schaden nicht möglich", sei daher nicht nachvollziehbar.
Der VwGH hat die von der Behörde nach § 8 Abs 2 BEinstG zu treffende Ermessensentscheidung ausschließlich daraufhin zu prüfen, ob die belangte Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Eine solche Prüfung setzt allerdings voraus, dass alle für diese Entscheidung wesentlichen tatsächlichen Umstände unter Einhaltung der maßgebenden Verfahrensvorschriften ermittelt und in der Bescheidbegründung festgestellt wurden.
An dieser Voraussetzung fehlt es vorliegend allerdings:
Die belangte Behörde hat das "Berufsanforderungsprofil" für bestimmte Tätigkeiten im Unternehmen des Dienstgebers beschrieben, und daran anschließend Ergebnisse des "medizinischen Leistungskalküls" den Bf betreffend wiedergegeben. Sie hat aber, wie die Beschwerde mit Recht rügt, nicht nachvollziehbar dargelegt, dass die an die genannten Tätigkeiten gestellten Anforderungen aufgrund des beschriebenen medizinischen Leistungskalküls nicht erfüllt werden könnten, dass also das angenommene medizinische Leistungskalkül des Bf diesen für sämtliche der genannten Tätigkeiten ungeeignet erscheinen lasse. Warum nämlich der Umstand, dass dem Bf "durchgehend mittelschwere" Arbeiten, sowie solche an exponierten Stellen, bei Nässe und Kälte sowie in gebückter Haltung nicht möglich sind und er weitere im Einzelnen genannte Arbeiten "nicht mehr regelmäßig" durchführen könne, die Ausübung der in Rede stehenden Verweisungstätigkeiten unmöglich macht, ist schon mangels näherer Darlegung nicht zu erkennen.
Zwar ist der bisherige Tätigkeitsbereich des Bf insofern entfallen, als der Betrieb PA-RE, in dem er - zuletzt als Betriebsleiter-Stellvertreter - angestellt war, mit 1. April 2007 eingestellt wurde (die Zweckmäßigkeit einer unternehmerischen Entscheidung, die zum Wegfall des Arbeitsplatzes eines begünstigten Behinderten führt bzw bei Veränderung des Arbeitsplatzes den Einsatz des behinderten Arbeitnehmers für diese Arbeit nicht mehr zulässt, ist regelmäßig von der Behörde nicht zu prüfen).
Der Entfall des bisherigen Tätigkeitsbereichs bildet aber erst iVm dem - vom Dienstgeber nachzuweisenden - Umstand, dass ein geeigneter Ersatzarbeitsplatz im Unternehmen nicht besteht, einen Grund dafür, im Rahmen der Interessenabwägung die Fortsetzung des Dienstverhältnisses durch den Dienstgeber als nicht zumutbar anzusehen.
Aufgrund der getroffenen Feststellungen kann nicht beurteilt werden, ob die entscheidende Annahme der belangten Behörde, der Gesundheitszustand des Bf lasse seine Beschäftigung an einem der in Rede stehenden Ersatzarbeitsplätze nicht zu, zutrifft.