Es stellt keine unzulässige Änderung des Tatvorwurfs oder eine Überschreitung der Entscheidungsbefugnis der Berufungsbehörde nach § 66 Abs 4 AVG dar, wenn die Berufungsbehörde den Beschuldigten als nach § 9 Abs 1 VStG strafrechtlich verantwortliche Person für eine andere Gesellschaft als jene in Anspruch genommen hat, für welche er im erstinstanzlichen Straferkenntnis verantwortlich gemacht worden war
GZ 2010/11/0231, 24.01.2012
Die Beschwerde bringt vor, die belangte Behörde habe rechtswidriger Weise dem Erstbeschwerdeführer erstmals im angefochtenen Bescheid vorgeworfen, er habe die in Rede stehende Verwaltungsübertretung nicht als verantwortliches Organ der zweitbeschwerdeführenden Partei, sondern als solches der R. M. Gastronomiebetriebs GmbH, deren Geschäftsführer er sei, begangen.
VwGH: Mit diesem Vorbringen verkennt der Erstbeschwerdeführer, dass es nach der ständigen hg Judikatur keine unzulässige Änderung des Tatvorwurfs oder eine Überschreitung der Entscheidungsbefugnis der Berufungsbehörde nach § 66 Abs 4 AVG darstellt, wenn die Berufungsbehörde den Beschuldigten als nach § 9 Abs 1 VStG strafrechtlich verantwortliche Person für eine andere Gesellschaft als jene in Anspruch genommen hat, für welche er im erstinstanzlichen Straferkenntnis verantwortlich gemacht worden war.