Das schließt nicht von vornherein aus, dass bei der Auslegung nach dem Wortsinn das „rechtliche Umfeld“, in dem der Titel geschaffen wurde, zu berücksichtigen ist
GZ 3 Ob 11/12g, 14.03.2012
OGH: Die titelmäßige Verpflichtung ist aufgrund des Wortlauts des Titels mit dem daraus hervorgehenden objektiven Wortsinn festzustellen. Unklarheiten darüber, welches Verhalten durch das aus dem Exekutionstitel hervorgehende Gebot oder Verbot noch gedeckt ist, gehen zu Lasten der betreibenden Partei. Nach der Rsp ist es ohne Belang, ob die titelmäßige Unterlassungsverpflichtung der materiellen Rechtslage entspricht. Das schließt nicht von vornherein aus, dass bei der Auslegung nach dem Wortsinn das „rechtliche Umfeld“, in dem der Titel geschaffen wurde, zu berücksichtigen ist.