Die Parteien können das Verhängen einer Mutwillensstrafe nach § 512 ZPO nicht beantragen
GZ 1 Ob 187/11y, 31.01.2012
OGH: Bei der Verhängung einer Mutwillensstrafe handelt es sich um eine rein amtswegige Strafmaßnahme. Eine Antragstellung der Gegenpartei ist unzulässig.