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Verfahrensrecht

OGH: Stützt der Kläger sein (einheitliches) Begehren auf mehrere Rechtsgründe, so käme eine Klagezurückweisung wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs nur dann in Betracht, wenn der Rechtsweg für alle geltend gemachten Anspruchsgrundlagen ausgeschlossen wäre

Unzulässigkeit des Rechtswegs ist gegeben, wenn (gar) kein privatrechtlicher Rechtsgrund geltend gemacht wird

30. 04. 2012
Gesetze: § 1 JN, § 42 JN, § 226 ZPO
Schlagworte: Zulässigkeit des Rechtswegs, Klagebegehren, mehrere Rechtsgründe, privatrechtliche Ansprüche, Klagezurückweisung

GZ 1 Ob 187/11y, 31.01.2012

OGH: Stützt der Kläger sein (einheitliches) Begehren auf mehrere Rechtsgründe, so käme eine Klagezurückweisung wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs nur dann in Betracht, wenn der Rechtsweg für alle geltend gemachten Anspruchsgrundlagen ausgeschlossen wäre. Ein solcher Fall liegt aber schon deshalb nicht vor, weil kein Zweifel daran bestehen kann, dass jedenfalls die behauptete Anspruchsgrundlage der Amtshaftung von den ordentlichen Gerichten zu prüfen ist. Da die Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs für eine bestimmte Klage nur einheitlich erfolgen kann und eine „Qualifikations-Zurückweisung“ nicht vorgesehen ist, steht die bindende Entscheidung der Vorinstanzen, mit der die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs verworfen wurde, nur einer (vollständigen) Klagezurückweisung entgegen. Unzulässigkeit des Rechtswegs ist ja nur gegeben, wenn (gar) kein privatrechtlicher Rechtsgrund geltend gemacht wird. Die Bejahung der Rechtswegzulässigkeit durch die Vorinstanzen betraf Ansprüche nach § 18a B-GlBG gerade nicht. Sie bindet in dieser Hinsicht den OGH daher auch nicht und führt demnach nicht dazu, dass er nun dazu berufen wäre, den Klageanspruch auch in Richtung jener Anspruchsgrundlagen zu prüfen, die nach den gesetzlichen Vorgaben von den Verwaltungsbehörden zu beurteilen sind. Der erkennende Senat hat sich vielmehr auf die Prüfung zu beschränken, ob das Klagebegehren insoweit berechtigt ist, als es auf Normen gestützt werden kann, die in die gerichtliche Zuständigkeit fallen.

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