Bei einem Pflegelifter, der nicht ausschließlich oder zumindest vorrangig der Erleichterung der Pflege durch die Pflegeperson sondern vorrangig dem Behinderungsausgleich bzw der Milderung der mit einem bestehenden Gebrechen verbundenen Beeinträchtigungen dient, handelt es sich um ein Hilfsmittel iSd § 154 Abs 1 ASVG
GZ 10 ObS 26/12i, 12.04.2012
OGH: § 154 Abs 1 ASVG bestimmt, dass die Satzung bei Verstümmelungen, Verunstaltungen und körperlichen Gebrechen, welche die Gesundheit, die Arbeitsfähigkeit oder die Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen, wesentlich beeinträchtigen, Zuschüsse für die Anschaffung der notwendigen Hilfsmittel vorsehen kann. Dafür, dass die in dieser Gesetzesstelle genannten gesetzlichen Bestimmungen über die Subsidiarität eines derartigen Anspruchs dem Leistungsbegehren des Klägers entgegenstünden, besteht kein Anhaltspunkt. Nach der in dieser Gesetzesstelle weiters getroffenen Definition sind als Hilfsmittel Gegenstände oder Vorrichtungen anzusehen, die geeignet sind, die Funktion fehlender oder unzulänglicher Körperteile zu übernehmen (lit a) oder die mit einer Verstümmelung, Verunstaltung oder einem Gebrechen verbundene körperliche oder psychische Beeinträchtigung zu mildern oder zu beseitigen (lit b).
Während nach stRsp unter „Heilbehelfen“ iSd § 137 ASVG nur solche Behelfe zu verstehen sind, die der Heilung, Linderung oder Verhütung von Verschlimmerungen der Krankheit dienen, gelangen „Hilfsmittel“ iSd § 154 Abs 1 ASVG erst nach Abschluss des Heilungsprozesses zum Einsatz. Diese Differenzierung zwischen Heilbehelfen und Hilfsmitteln bildet eine Konsequenz der vom Gesetzgeber vorgenommenen und in der Rsp dargestellten Trennung zwischen Krankheit (im sozialversicherungsrechtlichen Sinn) und dem Gebrechen. Solange eine (noch) behandlungsbedürftige Krankheit iSd § 120 Abs 1 Z 1 iVm § 133 Abs 2 ASVG durch ärztliche Hilfe, Heilmittel oder Heilbehelfe beeinflussbar ist und eine Verbesserung bzw Stabilisierung der Gesundheit, Arbeits- und Selbsthilfefähigkeit zu erwarten ist, muss die Krankenbehandlung - also auch die Versorgung mit den notwendigen Heilbehelfen - von der Krankenkasse getragen werden. Demgegenüber sind Gebrechen ihrem Wesen nach medizinisch nicht (mehr) beeinflussbare, gänzliche oder teilweise Ausfälle von normalen Körperfunktionen, die im medizinischen Sinn nicht mehr als Krankheit zu beurteilen sind. Es kann daher ein und derselbe Gegenstand uU einmal Heilbehelf, ein anderes Mal Hilfsmittel sein, wobei diese Frage nur nach den konkreten Umständen des Falls zu beantworten ist.
Der OGH hat in seiner Rsp zB Lesebrillen, ein Abdeckmittel bei Vorliegen von irreversiblen, entstellenden Hautveränderungen im Gesicht, die die Arbeitsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen, ein Hörgerät oder auch einen Badelifter als Hilfsmittel iSd § 154 ASVG qualifiziert, nicht aber die Kosten des Einbaus einer neuen Badewanne bzw der Umgestaltung eines Badezimmers.
Hilfsmittel werden nicht in Form von Sachleistungen, sondern in Form von Zuschüssen für die Anschaffung und die Instandhaltung erbracht. Es handelt sich dabei um Mehrleistungen, die über die gesetzliche Mindestleistung hinausgehen und die innerhalb gewisser Grenzen in der Satzung vorgesehen werden können, also um sog satzungsmäßige Mehrleistungen iSd § 121 Abs 3 ASVG, auf die ein Rechtsanspruch besteht.
Im vorliegenden Fall ist daher zunächst zu beurteilen, ob beim Kläger eine Verstümmelung, Verunstaltung oder ein körperliches Gebrechen vorliegt, welches die Gesundheit, die Arbeitsfähigkeit oder die Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen, wesentlich beeinträchtigt.
Nach den maßgebenden Feststellungen leidet der 91-jährige Kläger an einer senilen Demenz vom Alzheimer-Typ. Seine Mobilität ist durch eine mittelgradig eingeschränkte Beweglichkeit der Hals- und Lendenwirbelsäule sowie der Schulter-, Ellbogen-, Hand-, Hüft-, Knie- und Sprunggelenke beeinträchtigt. Er ist nicht mehr in der Lage selbständig zu stehen; seine Muskeln sind verkürzt. Dem Kläger wurde wie festgestellt, vom behandelnden Arzt aufgrund dieses Gesundheitszustands - ohne Zusammenhang mit einer Heilbehandlung - ein sog „Pflegelifter“ verordnet. Damit ist aber im vorliegenden Fall zweifellos davon auszugehen, dass beim Kläger ein körperliches Gebrechen vorliegt, welches seine Gesundheit wesentlich beeinträchtigt.
Weiters ist zu prüfen, ob der „Pflegelifter“ als Gegenstand oder Vorrichtung anzusehen ist, der oder die geeignet ist, die Funktionen eines fehlenden oder unzulänglichen Körperteils zu übernehmen oder die mit einer Verstümmelung, einer Verunstaltung oder einem Gebrechen verbundene körperliche oder psychische Beeinträchtigung zu mildern oder zu beseitigen.
Auch diese Frage ist nach den getroffenen Feststellungen zu bejahen. Es hat bereits das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass der Pflegelifter die Funktion unzulänglicher Körperteile übernimmt, indem der Kläger mit Hilfe des Pflegelifters sicher und leicht zum Stehen gebracht werden kann. Die beim Kläger noch bestehende Restbeweglichkeit kann so über einen möglichst langen Zeitraum erhalten werden. Der Pflegelifter ist somit geeignet, die mit der eingeschränkten Mobilität bzw dem mangelnden Stehvermögen des Klägers verbundene körperliche Beeinträchtigung der Muskelverkürzung dadurch zu mildern, dass auf seinen in die aufrecht (stehende) Position gebrachten bzw gehaltenen Körper die Schwerkraft wirkt, wodurch eine Dehnung der verkürzten Muskulatur erreicht wird, die über jenes Ausmaß hinausgeht, welches durch Umlegen bzw Umsetzen mittels einer Pflegeperson erreicht werden kann. Weiters wird eine Verschlechterung des bestehenden Gesundheitszustands verhindert, indem es zu einer Aktivierung des Kreislaufs kommt. Die Erhöhung der Mobilität wirkt sich außerdem günstig auf die Begleiterscheinungen der Demenzerkrankung aus. Das Fehlen einer ausdrücklichen Prozessbehauptung des Klägers, der Pflegelifter werde bei ihm regelmäßig zum Zweck der Muskeldehnung und Kreislaufstabilisierung verwendet, schadet nicht, weil das Erstgericht im Rahmen seiner amtswegigen Beweisaufnahme darüber Beweise aufgenommen und entsprechende Feststellungen getroffen hat. Der Pflegelifter ist nach diesen Feststellungen somit auch tatsächlich geeignet, beim Kläger die Funktion unzulänglicher Körperteile zu übernehmen und die mit dem bei ihm bestehenden Gebrechen verbundene körperliche Beeinträchtigung zu mildern.
Auch der von der beklagten Partei relevierte Umstand, das Hilfsmittel bewirke zugleich eine Erleichterung der Pflege, vermag die Hilfsmitteleigenschaft nicht auszuschließen. Es entspricht der Rsp des deutschen Bundessozialgerichts, dass die Hilfsmitteleigenschaft eines Lifters nicht deshalb verloren geht, weil durch ihn das Pflegepersonal in die Lage versetzt worden sei, die notwendige Pflege des Versicherten leichter auszuführen. Es hat nämlich naturgemäß jedes Hilfsmittel, welches eine körperliche Behinderung ausgleicht, in der Regel auch die Wirkung einer Pflegeerleichterung. Es handelt sich somit bei einem Pflegelifter, der nicht ausschließlich oder zumindest vorrangig der Erleichterung der Pflege durch die Pflegeperson sondern - wie im Fall des Klägers - vorrangig dem Behinderungsausgleich bzw der Milderung der mit einem bestehenden Gebrechen verbundenen Beeinträchtigungen dient, um ein Hilfsmittel iSd § 154 Abs 1 ASVG.