Ein Anspruch der Gesellschaft gegen den Haftpflichtversicherer oder eine Deckungszusage des Haftpflichtversicherers ist ein Vermögen iSd § 93 Abs 5 GmbHG
GZ 6 Ob 265/11f, 16.02.2012
Das Erstgericht lehnte den auf die Behauptung der Beendigung der Liquidation gestützten Löschungsantrag der vom Liquidator vertretenen Gesellschaft ab, weil die Gesellschaft in zwei anhängigen Zivilprozessen geklagt sei.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Es vertrat die Auffassung, ein anhängiger Passivprozess stehe der Löschung entgegen, solange die in Liquidation befindliche Gesellschaft sich nicht dem gegnerischen Prozessstandpunkt unterwerfe, sondern ein Obsiegen im Prozess und damit einen Kostenzuspruch anstrebe. Die Gesellschaft verfolge immerhin noch einen vermögenswerten Anspruch. Unabhängig davon sei der Löschungsantrag abzuweisen, gestehe doch die Gesellschaft ausdrücklich eine aufrechte Haftpflichtversicherungsdeckung zu. Eine solche stelle relevantes, einer Vollbeendigung der Gesellschaft entgegenstehendes Vermögen dar. Dasselbe müsse für die im Rekurs zugestandene Regresspflicht der Subunternehmer gelten, die bei Unterliegen der Liquidationsgesellschaft in einem anhängigen Prozess zum Tragen käme und die gegebenenfalls eine Nachtragsliquidation erforderte.
OGH: Nach Beendigung der Liquidation haben die Liquidatoren um die Löschung der Liquidationsfirma anzusuchen (§ 93 Abs 1 GmbHG). Dass die Liquidation beendet ist, ist eine Löschungsvoraussetzung. Die Liquidation ist beendet, wenn die Gesellschaft kein ihr zuordenbares Vermögen mehr hat. Der OGH hat in der Entscheidung 2 Ob 166/08p ausgesprochen, dass ein Anspruch der Gesellschaft gegen den Haftpflichtversicherer oder eine Deckungszusage des Haftpflichtversicherers ein Vermögen iSd § 93 Abs 5 GmbHG ist, das der Vollbeendigung entgegensteht. Den Bestand einer Haftpflichtversicherung, die eine allfällige Ersatzpflicht der Gesellschaft in einem bestimmten Passivprozess deckt, hat die Rechtsmittelwerberin selbst behauptet. Dieser Vermögenswert steht nach der angeführten Rsp der Löschung entgegen.