Da die materielle Überzeugungskraft eines iSd § 127 Abs 3 StPO mängelfreien Gutachtens der im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht ohne weiteres bekämpfbaren Beweiswürdigung des erkennenden Gerichts unterliegt, ist die Begründung entscheidungswesentlicher Feststellungen mit der in Kritik gezogenen Expertise aus Z 5 nicht zu beanstanden
GZ 12 Os 176/11s, 12.04.2012
OGH: Einen Begründungsmangel (§ 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO) reklamiert die Beschwerde, indem sie den „methodischen Ansatz“ sowie Begründung und Richtigkeit des im Urteil verwerteten Gutachtens des Sachverständigen Mag S in Frage stellt. Der Angeklagte hat, nachdem das Gutachten in der Hauptverhandlung am 14. Oktober 2010 mit dem Sachverständigen erörtert wurde, weder einen Mangel (§ 127 Abs 3 StPO) aufgezeigt noch eine Überprüfung von Befund oder Gutachten durch einen weiteren Sachverständigen beantragt.
Da die materielle Überzeugungskraft eines iSd § 127 Abs 3 StPO mängelfreien Gutachtens der im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht ohne weiteres bekämpfbaren Beweiswürdigung des erkennenden Gerichts unterliegt, ist die Begründung entscheidungswesentlicher Feststellungen (auch) mit der in Kritik gezogenen Expertise aus Z 5 nicht zu beanstanden.