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Strafrecht

OGH: Begründungsmangel (§ 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO) iZm Gutachten

Da die materielle Überzeugungskraft eines iSd § 127 Abs 3 StPO mängelfreien Gutachtens der im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht ohne weiteres bekämpfbaren Beweiswürdigung des erkennenden Gerichts unterliegt, ist die Begründung entscheidungswesentlicher Feststellungen mit der in Kritik gezogenen Expertise aus Z 5 nicht zu beanstanden

30. 04. 2012
Gesetze: § 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO, § 127 StPO
Schlagworte: Nichtigkeitsbeschwerde, Begründungsmangel, mängelfreies Gutachten

GZ 12 Os 176/11s, 12.04.2012

OGH: Einen Begründungsmangel (§ 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO) reklamiert die Beschwerde, indem sie den „methodischen Ansatz“ sowie Begründung und Richtigkeit des im Urteil verwerteten Gutachtens des Sachverständigen Mag S in Frage stellt. Der Angeklagte hat, nachdem das Gutachten in der Hauptverhandlung am 14. Oktober 2010 mit dem Sachverständigen erörtert wurde, weder einen Mangel (§ 127 Abs 3 StPO) aufgezeigt noch eine Überprüfung von Befund oder Gutachten durch einen weiteren Sachverständigen beantragt.

Da die materielle Überzeugungskraft eines iSd § 127 Abs 3 StPO mängelfreien Gutachtens der im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht ohne weiteres bekämpfbaren Beweiswürdigung des erkennenden Gerichts unterliegt, ist die Begründung entscheidungswesentlicher Feststellungen (auch) mit der in Kritik gezogenen Expertise aus Z 5 nicht zu beanstanden.

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