§ 156 Abs 1 StGB setzt zwar Gläubigermehrheit, nicht aber Opfermehrheit voraus und lässt daher die Schädigung bereits eines einzigen Gläubigers genügen
GZ 12 Os 176/11s, 12.04.2012
OGH: Die gerügte Undeutlichkeit (§ 281 Abs 1 Z 5 erster Fall StPO) der Feststellung des Schadens zu Punkt II./ des Schuldspruchs mit „zumindest cirka 800.000 Euro“ (US 8) berührt weder auf der äußeren noch auf der inneren Tatseite eine Wertgrenze, betrifft somit keine entscheidende Tatsache (vgl § 156 Abs 2 StGB).
Keine entscheidende Tatsache betrifft der vom Angeklagten behauptete Umstand, es wäre „im Wesentlichen“ Gläubigeridentität vorgelegen, „nahezu“ die gesamten Aushaftungen der Gesellschaften wären auf die gleichen Gläubiger entfallen. § 156 Abs 1 StGB setzt zwar Gläubigermehrheit, nicht aber Opfermehrheit voraus und lässt daher die Schädigung bereits eines einzigen Gläubigers genügen.
Die mit Bezugnahme auf Beilage ./5 ins Treffen geführten Zahlungen an die U GmbH waren nicht erörterungsbedürftig, weil sich der Tatzeitraum zu II./ von 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2003 erstreckt, die in Rede stehenden Überweisungen aber Ende 2004 stattfanden und sich - als allfällige teilweise Schadensgutmachung - allein auf die Strafzumessung (§ 34 Abs 1 Z 14 StGB) und somit auf keine entscheidende Tatsache beziehen.
Die Beschwerde legt nicht dar, weshalb ungeachtet der Feststellungen über den Schädigungswillen des Angeklagten und die konstatierte Schmälerung des Vermögens eine behauptete spätere Reduktion der Passiven (die bloß auf eine Schadensgutmachung hinweist) für die Beurteilung der Vermögensverringerung entscheidend sein sollte.