Der erfolgte Anschluss als Privatbeteiligte im Strafverfahren hat die gleichen rechtlichen Wirkungen iSd § 1497 ABGB wie eine Klage; zur Unterbrechung der Verjährung kommt es aber letztlich nur dann, wenn der Privatbeteiligte seinen Anspruch nach Beendigung des Strafverfahrens innerhalb angemessener Frist im Streitverfahren geltend macht
GZ 5 Ob 25/12f, 20.03.2012
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Die Klägerin sehe die Rechtsfrage als erheblich an, inwieweit die Zustellung der Ladung (als Privatbeteiligte) zur Hauptverhandlung und die im Zuge der darauf folgenden Akteneinsicht gewonnenen Erkenntnisse (bei einem im Strafverfahren eingeholten Sachverständigengutachten) den Beginn der Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen (resultierend aus einem strafrechtlich relevanten Verhalten des damals Beschuldigten und hier Beklagten) auslöse.
OGH: Der - auch hier seitens der Klägerin - erfolgte Anschluss als Privatbeteiligte im Strafverfahren hat die gleichen rechtlichen Wirkungen iSd § 1497 ABGB wie eine Klage. Zur Unterbrechung der Verjährung kommt es aber letztlich nur dann, wenn der Privatbeteiligte seinen Anspruch nach Beendigung des Strafverfahrens innerhalb angemessener Frist im Streitverfahren geltend macht. Ob insoweit eine ungewöhnliche Untätigkeit vorliegt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen; dies gilt auch für das Ausmaß der Erkundigungspflicht des Geschädigten über den die Verjährungsfrist auslösenden Sachverhalt.
Hier wurde der Beklagte mit (unangefochten gebliebenem und am 2. 3. 2007 in Rechtskraft erwachsenem) Strafurteil vom 26. 2. 2007 des Vergehens der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach § 159 Abs 1, Abs 2 und Abs 5 Z 3 und Z 4 StGB iVm § 161 Abs 1 StGB schuldig erkannt und die Klägerin als Privatbeteiligte auf den Zivilrechtsweg verwiesen. In diesem Strafverfahren lag ein am 30. 11. 2006 eingelangtes Buchsachverständigengutachten vor und im Strafantrag der Staatsanwaltschaft vom 11. 12. 2006 ging diese davon aus, dass der Beklagte als faktischer Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin fungiert habe. Die Klägerin brachte die vorliegende Schadenersatzklage am 25. 2. 2010 ein. Wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen Verjährung annahm, dann steht dies mit bereits vorliegender höchstgerichtlicher Rsp in Einklang.
Die Ausführungen der Klägerin, wonach ein Zuwarten deshalb vertretbar gewesen sei, weil das Strafgericht einen Privatbeteiligtenzuspruch hätte vornehmen oder der Beklagte als Beschuldigter die Ansprüche der Klägerin hätte anerkennen können, gehen am Thema vorbei, kommt es doch hier nur darauf an, dass die Klägerin ihren Schadenersatzanspruch nach Beendigung des Strafverfahrens gehörig (weiter) verfolgen hätte müssen. Für das Zuwarten der Klägerin mit der Schadenersatzklage über einen Zeitraum von knapp 3 Jahren ab Beendigung des Strafverfahrens ist aber keine sachliche Rechtfertigung zu erkennen und die Klägerin vermag dafür auch selbst keine stichhaltigen Gründe vorzutragen.